Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Arrestes zur Zeit seines Erlasses nicht vorlagen; dies ist nach der objektiven Rechtslage und nicht auf der Grundlage des Vorbringens im Arrestverfahren zu beurteilen.

Wird der Schadenersatzanspruch darauf gestützt, dass Vertragsverhandlungen über den Verkauf eines noch vorhandenen und im Insolvenzantragsverfahren verschwiegenen Vermögenswertes - Auflassungsanspruch an Grundstücksteilfläche - wegen der Eintragung der Pfändung des Anspruchs im Grundbuch scheiterte, so belegt dies im Nachhinein den Arrestgrund.

2. Zur Darlegungslast bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, wenn über einen längeren Zeitraum keine Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mehr gezahlt, seit mehreren Jahren keine Jahresabschlüsse mehr erstellt und im Insolvenzantragverfahren weder Aktiva noch - außer den bekannten Sozialversicherungsbeitragsschulden und Steuerverbindlichkeiten - Passiva angegeben und ermittelt wurden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.08.2004; Aktenzeichen 28 O 89/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin - 28 O 89/03 - vom 27.8.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz ¼ als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1) ¾ allein zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in den jeweils beizutreibenden Betrag zzgl. 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger beauftragten die Beklagte zu 1) am 9.4.2001 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück in S. zum Pauschalpreis von 385.000 DM (Anlage K 1 der Klageschrift). Sie erbrachten hierauf bis November 2001 Abschlagszahlungen von 45 % (173.250 DM). Die Beklagte zu 1) errichtete nur den Keller. Im Jahr 2002 erbrachte sie keine Bauleistungen mehr. Die Kläger kündigten den Bauvertrag mit anwaltlichen Schreiben vom 17.5.2002 und 11.6.2002 fristlos. Sie machen im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche auf Rückzahlung überzahlten Werklohns, auf Zahlung von Vertragsstrafe und Leistung von Schadensersatz wegen Verzugs geltend i.H.v. insgesamt 58.245,26 EUR nebst Zinsen.

Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Seine Abberufung vom 17.6.2002 wurde am 23.7.2002 im Handelsregister eingetragen. Der von einer Gläubigerin am 1.7.2002 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) wurde durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 20.12.2002 mangels Masse zurückgewiesen. Die Kläger nehmen den Beklagten zu 2) wegen ihrer Ansprüche gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages in Anspruch.

Auf Antrag der Kläger erließ das LG Berlin in dem zum Geschäftszeichen 28 O 483/02 gegen die Beklagte zu 1) geführten Arrestverfahren wegen einer Forderung von 68.310,25 EUR mit Beschl. v. 16.10.2002 einen dinglichen Arrest. Gleichzeitig wurde aufgrund dieses Arrestes - wie es im Beschluss heißt - der schuldrechtliche Anspruch auf dingliche Rechtsänderung der Schuldnerin - der Beklagten zu 1) -, welcher durch die in dem Grundbuch von W., Grundbuchnummer 3048, Flur 6 (ehemaliges Flurstück 484/4) unter den laufenden Nr. 10 und 13 in Abt. II eingetragenen Auflassungsvormerkungen gesichert war, bis zum Betrag der Arrestforderung gepfändet. Die Pfändung wurde aufgrund des Ersuchens des LG am 15.12.2002 im Grundbuch eingetragen. Dieser Arrest wurde mit Urt. v. 15.1.2003 in der Weise teilweise dahin abgeändert, dass die Arrestforderungen zusammen nur 37.900,84 EUR betragen und dass die Anordnung des Arrestes wegen dieser Forderungen sowie Kosten i.H.v. 1.100 EUR unter der Bedingung erfolge, dass die Arrestkläger bis zum 31.1.2003 Sicherheit i.H.v. 40.000 EUR leisten. Diese Sicherheit wurde von den Klägern nicht geleistet.

Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen wird ergänzend Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Berlin vom 27.8.2004 (Bl. 16 - 33 d.A.), wobei klarstellend festzustellen ist, dass die Beklagte zu 1) nach ihrem erstinstanzlich unstreitig gebliebenen Vorbringen für das etwa 614 m2 große Teilstück des im Grundbuch von W., Bl. 3048, eingetragene Grundstück, für das zur laufenden Nr. 10 der Abt. II eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragen war, im Dezember 2002 einen Käufer gefunden hatte. Streitig ist insoweit gewesen, ob - wie die Beklagte zu 1) behauptet hat - der Kaufinteressent das Grundstück nur wegen der infolge des Arrests erfolgten Pfändung nicht zu einem Kaufpreis von 260.000 EUR gekauft hat und ob für diese Teilfläche im Dezember 2003 schließlic...

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