Rz. 5

Stellt man bei entsprechender Überprüfung und Recherche fest, dass der Unternehmer bereits Vollmachten erteilt hat, ist zunächst zu prüfen, ob diese Vollmachten noch wirksam sind oder möglicherweise bereits ursprünglich unwirksam waren oder nachträglich unwirksam geworden sind.

Ein grundsätzliches Formerfordernis besteht für die Erteilung einer Vollmacht nicht. Insbesondere sieht § 167 BGB nicht die Schriftform vor. Soweit unternehmerisches Terrain betroffen ist, wird allerdings in aller Regel eine schriftliche Vollmacht erteilt worden sein.

1. Anfängliche Unwirksamkeit

 

Rz. 6

Dieser Unterfall wird hier nur selten anzutreffen sein. Es handelt sich um den Fall etwa fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung. Dieser Gesichtspunkt, der bei der – zu späten – Erteilung von Vorsorgevollmachten gelegentlich eine Rolle spielt, die dann auch Bankvollmachten beinhalten können, dürfte bei der Regelung der Unternehmensnachfolge nur nachrangig relevant sein. Aber auch auf Unternehmerseite herrscht gelegentlich die Mentalität vor, die Dinge relativ spät regeln zu wollen, so dass es auch für die Erteilung einer Vollmacht dann schon zu spät sein kann. Dem Berater muss die dringende Empfehlung gegeben werden, derartige – zweifelhafte – Vollmachten nur dann noch zu begleiten oder gar als Notar zu beurkunden, wenn die Geschäftsfähigkeit des die Vollmacht Erteilenden unzweifelhaft festgestellt werden kann. Insoweit empfiehlt sich natürlich, entsprechende Gutachten und Atteste von Neurologen und Psychiatern einzuholen und der Urkunde beizufügen, damit eine ggf. in diesem Zeitpunkt noch erteilte Vollmacht später Bestandskraft hat. Ist eine solche Geschäftsfähigkeit nicht mehr vorhanden, bleibt nur noch der Weg über eine Betreuung.

 

Rz. 7

Relativ selten wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vollmacht selbst unter eine Bedingung zu stellen, etwa dahingehend, dass von ihr nur in Verbindung mit einem entsprechenden ärztlichen Attest Gebrauch gemacht werden darf, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann. Derartige Bevollmächtigungen sind praxisuntauglich, weil der Geschäftspartner, dem die Vollmacht vorgelegt wird, regelmäßig die Vorlage eines aktuellen Gutachtens/Attestes verlangen wird, was in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen wird. Werden allerdings Rechtsgeschäfte ohne Vorlage entsprechender Atteste durchgeführt, taucht die Frage nach der Wirksamkeit solcher Geschäfte auf.[4]

[4] Beispielhaft OLG Koblenz ZEV 2007, 595.

2. Widerrufene Vollmachten

 

Rz. 8

Eine einmal erteilte Vollmacht kann schon widerrufen worden sein. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich über § 168 S. 1 BGB aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Häufig genug wird auf die Ausgestaltung des so genannten Grundverhältnisses bei der Vollmacht wenig wert gelegt (siehe Rdn 34).

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