Rz. 34
In Anwendung des Abstraktionsprinzips muss auch im Vollmachtsrecht zwischen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen (Innenverhältnis) unterschieden werden. Vollmachtsurkunden enthalten in der Regel den Hinweis, dass die Vollmachten im Außenverhältnis unbeschränkt sein sollen. Dieses Außenverhältnis beschreibt das rechtliche "Können" gegenüber dem Geschäftsverkehr. Es empfiehlt sich – nicht nur – im Rahmen geschäftlich erteilter Vollmachten, dieses Außenverhältnis unbeschränkt auszugestalten, es sei denn, man greift auf die vertypte Prokura zurück, deren Reichweite gesetzlich geregelt ist. Selbstverständlich ist auch eine eingeschränkte Bevollmächtigung denkbar, so dass also beispielsweise die reine Bankvollmacht natürlich nur zur Vornahme entsprechender von der Vollmacht erfasster Rechtsgeschäfte berechtigt. Ansonsten braucht aber auch ein Unternehmer jemanden, der ihn im Außenverhältnis allumfassend vertreten kann, also im Außenverhältnis "alles kann". Eine solche Generalvollmacht kennt allerdings ebenfalls das Innenverhältnis, das also definiert, unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber im Außenverhältnis überhaupt vertreten darf (das rechtliche Dürfen).
Rz. 35
Die Definition dieses Innenverhältnisses ist insbesondere für den Zeitraum nach dem Erbfall nicht ohne Relevanz. Die Rechte und Pflichten aus dem Innenverhältnis gehen, soweit der Vollmachtgeber betroffen ist, auf dessen Erben über. Insbesondere die Rechte spielen bei der Frage, in welchem Umfang der Erbe des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche hat, eine Rolle. In all diesen Fällen wäre zunächst zu fragen, ob ggf. ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB zus...