Rz. 1435

Checkliste: Vorprüfung zum Freien-Mitarbeiter-Vertrag

Prüfung, ob Freier-Mitarbeiter-Vertrag rechtlich zulässig ist

anhand der rechtsübergreifenden Checkliste für das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht zur Abgrenzung freier Mitarbeiter/Arbeitnehmer (s.o. Rdn 1065);

anhand ggf. in schwierigen Abgrenzungsfällen zusätzlich mit der rechtsspezifischen

  • Checkliste Arbeitsrecht (s.o. Rdn 810).
  • Checkliste Sozialversicherungsrecht (s.o. Rdn 912).
  • Checkliste Steuerrecht (s.o. Rdn 1025);
anhand der Besonderheit der jeweiligen Berufsgruppe (s.o. Rdn 1067 ff.);
anhand (ggf. in verbleibenden Zweifelsfällen) einer steuerlich verbindlichen Auskunft (s.o. Rdn 1042) bzw. eines sozialversicherungsrechtlichen Anfrageverfahrens zur Erwerbs-Statusklärung (s.o. Rdn 913 ff.);

wenn unzulässig oder zu risikoreich (Beachte Gesamtwürdigung und tatsächliche Durchführung):

  • Anstellungsvertrag (ggf. befristet nach TzBfG) als Lösungsvariante prüfen.

Wenn Freier-Mitarbeiter-Vertrag rechtlich zulässig ist:

Prüfung durch den Auftraggeber, ob der freie Mitarbeiter beim Finanzamt steuerlich als Unternehmer geführt wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes und/oder des Steuerberaters (Steuer-Nr. als selbstständiger Unternehmer insb. für die USt) durch den freien Mitarbeiter.
Prüfung durch den Auftraggeber, ob der freie Mitarbeiter – bei gewerblicher Tätigkeit – sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat durch Vorlage der Gewerbeanmeldung (vgl. ferner zur Bedeutung der Gewerbeanmeldung, der Eintragung in das Gewerberegister, das Handelsregister, die Handwerksrolle oder einer speziellen Berufszulassung oben Rdn 900 ff.).
Vertrag stets individuell und nicht schematisch ausarbeiten. Besonderheiten der betroffenen Berufsgruppe beachten.
Wenn trotz grundsätzlicher Zulässigkeit gesetzliche Rentenversicherungspflicht als sog. Selbstständig Tätiger mit einem Auftraggeber (früher arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger) besteht (s.o. Rdn 841 ff.), Antrag auf Befreiung insb. bei Freiberuflern mit Versorgungswerk beachten (Kunz/Kunz, DB 1999, 583).

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