Rz. 270

Finanzielle Sicherheit erhält der abberufene Geschäftsführer im Normalfall nur für die Restdauer bzw. Kündigungsfrist seines Geschäftsführervertrages (vgl. zur Bemessung der variablen Vergütung im Trennungsprozess Melot de Beauregard/Schwimmbeck/Gleich, DB 2012, 2792 ff., DB 2012, 2853 ff.). Eine Abfindung ist wegen der grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des KSchG (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) an sich ausgeschlossen, soweit nicht davon abweichend

durch ausdrückliche Vereinbarung über Kündigungsschutz (s.o. Rdn 246) oder
durch Auslegung der Vereinbarung zum Kündigungsschutz oder
durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit (vgl. ausführlich die Rspr. des EuGH, BGH, BAG oben Rdn 148 ff., 163, 165, 166 und 237 sowie insb. BAG v. 26.10.2012 – 10 AZB 60/12 und OLG München v. 27.10.2014 – 7 W 2097/14)

festgestellt wird, dass gleichwohl das KSchG bzw. Arbeitnehmerschutzrechte zur Anwendung kommen.

 

Rz. 271

Will der Geschäftsführer quasi vorbeugend zusätzlich zur Kündigungsfrist eine finanzielle Absicherung für den Fall einer Trennung durch eine Abfindung oder eine Überbrückungszahlung erreichen, oder will die GmbH dem Geschäftsführer einen solchen zusätzlichen Anreiz bieten, um ihn für das Unternehmen zu gewinnen, sollte dies durch eine ausdrückliche Regelung zur Abfindung im Geschäftsführervertrag vereinbart werden. Insofern kommt es wesentlich auf eine entsprechende Gestaltung bereits beim Abschluss des Geschäftsführervertrages an.

 

Rz. 272

Muster 16.14: Abfindungsklausel/Zusage einer Abfindung im Geschäftsführervertrag

 

Muster 16.14: Abfindungsklausel/Zusage einer Abfindung im Geschäftsführervertrag

Variante 1:

Herr/Frau _________________________ erhält mit dem rechtlichen Ende des Geschäftsführervertrages, soweit die Beendigung von der GmbH ausgeht und nicht auf einer erheblichen Vertragsverletzung von Herrn/Frau _________________________ beruht, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsvergütung pro Kalenderjahr, in dem er/sie für die Gesellschaft tätig war. Für nicht volle Dienstjahre gilt dies anteilig. Nach zehn Jahren Beschäftigung wird eine ganze Monatsvergütung zugrunde gelegt. Die Monatsvergütung errechnet sich aus der Addition sämtlicher geldwerter Bezüge von Herrn/Frau _________________________ pro Jahr geteilt durch 12. Für die Tantiemeberechnung im Rahmen der Addition wird das Vorjahresergebnis vor Ausspruch der Beendigungsabsicht zugrunde gelegt.

Variante 2:

Scheidet Herr/Frau _________________________ nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus der GmbH als Geschäftsführer/in aus, ohne dass in seiner/ihrer Person ein Grund gegeben ist, der eine fristlose Kündigung durch die Gesellschaft rechtfertigen würde, so erhält er/sie für jedes volle Jahr seiner/ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer/in eine Abfindung in Höhe des 1,5-fachen der gem. § _________________________ zuletzt gezahlten monatlichen Festbezüge.

 

Rz. 273

Steuerlich stellen Abfindungen, die bereits im Anstellungsvertrag für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart wurden, eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG (Fünftel-Regelung) dar (vgl. BFH v. 10.9.2003 – XI R 9/02, NZA 2004, 374 = DB 2004, 465 [Änderung der Rspr.], bestätigt durch BFH v. 29.5.2008, NZA 2008, 1230 = BFH/NV 2008, 1666 und BFH v. 26.11.2007 – VIII B 117/07, n.v.). Voraussetzung für diese steuerliche Privilegierung ist, dass die Auflösung des Geschäftsführerdienstverhältnisses von der GmbH veranlasst wurde. Davon ist i.d.R. auszugehen, wenn die GmbH eine Abfindung zahlt (vgl. BFH v. 10.11.2004, BStBl II 2005, 181). Insofern sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (vgl. BFH v. 13.3.2018 – IX R 16/17, juris). Läuft der Dienstvertrag allerdings aufgrund einer wirksamen Befristung aus und wird gleichwohl bspw. wegen der Nichtverlängerung des Vertrages nachträglich eine Abfindung vereinbart, liegt keine steuerliche Privilegierung vor, da keine von der GmbH veranlasste vorzeitige Auflösung gegeben ist (vgl. BFH v. 10.7.2008 – IX R 84/07, n.v.).

 

Rz. 274

Muster 16.15: Überbrückungsklausel/Zusage einer Überbrückungszahlung im Geschäftsführervertrag

 

Muster 16.15: Überbrückungsklausel/Zusage einer Überbrückungszahlung im Geschäftsführervertrag

Die Gesellschaft zahlt an den Geschäftsführer – beginnend mit dem Monat nach dem rechtlichen Ende des Dienstvertrages – ein monatliches Überbrückungsgeld i.H.v. _________________________ EUR (Anm.: z.B. 30 % des letzten monatlichen Fixgehaltes).

Das monatliche Überbrückungsgeld wird unter Berücksichtigung etwaiger steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Abzüge jeweils bis zum dritten Werktag des Folgemonates gezahlt.

Die Zahlung ist auf die Dauer von _________________________ Monaten begrenzt. Eine Anrechnung/Kürzung des Überbrückungsgeldes erfolgt nicht/erfolgt.

Der Anspruch auf Überbrückungsgeld scheidet aus, wenn das Dienstverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft gem. § 626 BGB endet.

Der Anspruch ist nicht vererblich.

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