Rz. 1566

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mittels entsprechender Vergütung das Schadensrisiko auf Arbeitnehmer zu übertragen. Wie diese besondere Vergütung im Einzelnen ausgestaltet sein muss, ist bislang noch nicht geklärt. Eine Wegstrecken-Vergütung i.H.d. steuerrechtlichen Kilometerpauschale soll jedenfalls nicht ausreichen. Diese soll regelmäßig nur die Kosten für den Betrieb des Kfz decken und nicht einen eventuell eintretenden Schaden abgelten. Arbeitnehmer sollen wirtschaftlich so gestellt werden, dass sie in der Lage sind, zur Abdeckung des Risikos eine Vollkaskoversicherung abschließen zu können, die eine adäquate Gegenleistung zur Abdeckung des Unfallrisikos darstellt. Unter diesen Umständen können Arbeitgeber ihre Haftung grundsätzlich vertraglich ausschließen, sofern nicht eine Haftung wegen Vorsatzes (§ 276 Abs. 3 BGB) eingreift. Eine solche besondere Vergütung sollte jedoch ausdrücklich mit dem Zweck des Haftungsausschlusses verknüpft und dieser Zweck deutlich gemacht werden. Nutzen Arbeitnehmer die zusätzliche Vergütung nicht zur eigenen Versicherung gegen Schäden, verwirklicht sich bei Schadenseintritt ein von ihnen zu tragendes Risiko, sodass sie die Kosten selbst tragen müssen (BAG v. 28.10.2010 – 8 AZR 647/09, juris Rn 52; LAG Hessen v. 13.11.1983 – 10 Sa 42/85, LAGE § 670 BGB Nr. 5; LAG Baden-Württemberg v. 17.9.1991 – 7 Sa 44/91, NZA 1992, 458).

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