Anlage Nr........... zum Anstellungsvertrag vom ...............

Zwischen

.............................. (im Folgenden "Firma")
und Frau/Herrn  
.............................. (im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird folgende NUTZUNGSVEREINBARUNG getroffen:

§ 1 Nutzungsgegenstand

Der Arbeitnehmer ist berechtigt, dienstlich veranlasste oder sonst im Interesse des Arbeitgebers liegende Fahrten mit seinem Pkw Marke .............................., Typ .............................., amtl. Kennz. .............................. durchzuführen[1].

Der Arbeitnehmer hat für die Fahrten jeweils vor ihrer Durchführung die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gelten nicht als betrieblich bedingte Fahrten[2].

§ 2 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten, unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, jederzeit[3] ohne Angabe von Gründen gekündigt werden[4].

§ 3 Kostenerstattung

Der Arbeitnehmer erhält für jeden genehmigten, dienstlich gefahrenen Kilometer eine pauschale Kostenerstattung von .................... EUR.

Die Abrechnung erfolgt jeweils am Monatsende gegen Nachweis der gefahrenen Kilometer und unter Angabe des Zwecks der Dienstfahrt. Der Arbeitnehmer hat die zur Verfügung gestellten Formulare für die Reisekostenerstattung zu verwenden[5].

Zusätzlich gewährt der Arbeitgeber zu den monatlichen Betriebskosten einen Zuschuss von .............................. EUR. Von den vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Haftpflicht- und Kaskoversicherungsprämien trägt der Arbeitgeber im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien einen Anteil von .............................. %.

Der Arbeitnehmer wird eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von .............................. EUR unterhalten[6], zu welcher auch der vorgenannte Zuschuss zu den Betriebskosten verwendet werden kann.

§ 4 Haftung

Bei Schäden, die durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis während einer Dienstfahrt[7] an dem im Eigentum des Arbeitnehmers stehenden PKW verursacht worden sind, übernimmt der Arbeitgeber die entsprechenden Kosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz, soweit die bestehenden Versicherungen nicht eintreten. Ein etwaig entstehender Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers ist davon nicht erfasst.[8]

Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist eine Eintrittspflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen[9]. Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat sich der Arbeitnehmer eigenes Verschulden anrechnen zu lassen.

§ 5 Abtretung

Übernimmt der Arbeitgeber Kosten nach § 4, tritt der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen evtl. Schädiger in entsprechender Höhe an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber nimmt diese Abtretung an[10].

§ 6 Nebenabreden / Schriftform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform[11]. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. Auch die wiederholte Gewährung einer Leistung oder Vergünstigung begründet einen Rechtsanspruch für die Zukunft nur bei Beachtung der Schriftform (Ausschluss betrieblicher Übung).

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrags eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.[12]

.............................. ..............................
Ort Datum
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Arbeitgeber Arbeitnehmer
[1] Das Fahrzeug des Arbeitnehmers ist genau zu bezeichnen. Nicht zuletzt, um das Haftungsrisiko des Arbeitgebers einzugrenzen.
[2] Die Vereinbarung eines generellen Zustimmungsvorbehalts ist zu empfehlen. Hierdurch hat der Arbeitgeber z. B. die Möglichkeit, den Arbeitnehmer bei extremen Wetterverhältnissen oder längeren Strecken den Arbeitnehmer auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen. Denkbar sind allerdings auch Fälle, in denen eine vorherige Zustimmung durch den Arbeitgeber nicht möglich ist. Für den Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers kommt es dann nicht darauf an, ob die Reise im Interesse des Arbeitgebers objektiv notwendig war. Es genügt, dass der Arbeitnehmer sie ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht für erforderlich gehalten hat (BAG, Urteil v. 1.2.1963, 5 AZR 74/62).
[3] U.U. kann hier aber auch eine kurze Kündigungsfrist z.B. von einem Monat zum Monatsende sinnvoll sein, damit der Arbeitgeber die Umstellung und Organisatio...

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