Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 17.04.1991; Aktenzeichen 1 Ca 49/91)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 17.04.1991 – 1 Ca 49/91 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten DM 14.000,34 Aufwendungsersatz.

Er ist gemäß Arbeitsvertrag vom 26.09.1984 (ABl. 8 ff.) seit dem 01.10.1984 als Pharmareferent bei der Beklagten beschäftigt. Er verdient rund DM 75.000, – brutto im Jahr. Bei Abschluß des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien zusätzlich (ABl. 7), daß der Kläger bei Dienstfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug „zur Abgeltung aller Kosten” DM 0,42 für jeden gefahrenen Kilometer erhält und die Beklagte darüber hinaus monatlich eine „Kfz-Pauschale” zahlt, die bis zum 31.12.1989 DM 300,– und seit dem 01.01.1990 DM 400, – brutto, das sind rund DM 260, – netto, im Monat beträgt. In dieser Vereinbarung, die als „Haftungsausschlußvereinbarung” bezeichnet wird, heißt es, daß die Pauschale „auch zur teilweisen Finanzierung einer Vollkasko-Versicherung für das benutzte Fahrzeug verwendet werden kann” und die Beklagte „nicht für Unfallschäden an dem Kraftfahrzeug” haftet.

Der Kläger hat als Pharma-Referent Ärzte zu besuchen. Er ist zu diesem Zweck ständig mit einem eigenen Kraftfahrzeug unterwegs. In der Regel benutzt er einen Wagen vom Typ Mitsubishi Pajero, für den er eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen hat. Dieses Fahrzeug befand sich am 20.08.1990 zur Reparatur in einer Werkstatt. Der Kläger benutzte deshalb seinen Zweitwagen, Marke BMW, Typ 325 ix. Mit diesem Fahrzeug und an diesem Tag verursachte der Kläger auf der Fahrt zu einem von ihm zu besuchenden Arzt schuldhaft (vgl. Bußgeldakten ABl. 44 ff.) in … einen Verkehrsunfall. Gemäß einer vom Kläger vorgelegten Reparaturkalkulation vom 15.12.1990 (ABl. 16 ff.) würden sich die Kosten für die Reparatur seines Fahrzeuges auf DM 14.300,43 belaufen.

Der Kläger hat vorgebracht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm diese Unfallkosten unter Abzug einer „fiktiven Selbstbeteiligung” von DM 300,– zu erstatten. Die Vereinbarung vom 26. September 1984 schließe einen solchen Anspruch nicht aus, zumal die Kfz-Pauschale gemäß § 7 Nr. 3 Abs. c des Arbeitsvertrages eine „freiwillige” Leistung sei, „auf die kein Rechtsanspruch” bestehe. Diese „Kfz-Pauschale” habe in Wirklichkeit Gehaltscharakter, da die dem Kläger von der Beklagten gezahlte monatliche Vergütung einschließlich dieser Pauschale noch unterhalb des Tarifgehalts liege. Das Kilometergeld in Höhe von DM 0,42 decke nicht die tatsächlichen Kosten für das eingesetzte Kraftfahrzeug.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, DM 14.000,34 nebst 4 % Zinsen seit dem 21.08.1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Haftungsausschlußklausel in Nr. 2 der Vereinbarung vom 26. September 1984 verwiesen und darauf, daß dem Kläger mit der „Kfz-Pauschale” eine besondere Vergütung für den Einsatz des eigenen Kraftfahrzeuges gewährt werde.

Der Kläger habe hiervon abgesehen den Unfall grob fahrlässig verursacht, weil er an einem Stopschild die Vorfahrt nicht beachtet habe. Deshalb komme allenfalls der Ersatz einer Quote von 25 bis 30 % des Schadens in Betracht. Auch habe der Kläger die nach § 17 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie zu beachtende Ausschlußfrist nicht eingehalten.

Mit Urteil vom 17.04.91, auf das Bezug genommen wird (ABl. 82 bis 88), hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

Gegen das dem Kläger am 31.05.91 zugestellte Urteil hat er am 24.06.91 Berufung eingelegt und hat diese am 04.07.91 ausgeführt.

Er wiederholt sein Vorbringen vor dem Arbeitsgericht und weist darauf hin, am 20.08.90 habe er für die Beklagte einen Termin in … wahrnehmen müssen. Als er um 8.00 Uhr von seinem Wohnort … aus die Dienstreise habe antreten wollen, habe er entdeckt, daß das Fahrzeug Kühlwasser verloren habe. In der Werkstatt habe man ihm gegen 9.00 Uhr erklärt, er könne den Wagen nicht für längere Strecken benutzen. Da die nächste Autovermietung sich im ca. 20 km entfernten … befinde, die Verbringung eines Mietwagens von dort ca. zwei bis drei Stunden in Anspruch genommen hätte, hätte der Termin in … nicht mehr wahrgenommen werden können. Der Kläger habe deswegen seinen Zweitwagen benutzt, für den am Unfalltag keine Vollkaskoversicherung bestanden habe (vgl. ABl. 119). Der Kläger habe damit vorbildlich seine Pflichten im Interesse der Beklagten erfüllt. Die Beklagte könne sich nicht auf den nach ihrer Auffassung im Arbeitsvertrag vereinbarten Haftungsausschluß berufen, weil dieser Ausschluß wegen der speziellen Situation, in der sich der Kläger am Unfalltag befunden habe, unbillig wäre. Der Kläger habe nämlich sein Eigentum im Interesse der Beklagten im Vertrauen auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB eingesetzt. Die Beklagte habe es versäumt, in den Arbeitsvertrag ein Verbot über die Nutzung eines Zweitwagens aufzunehmen. Nur dann, wenn der Kläger einem solchen ...

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