Rz. 288

Unbeschadet des Erfordernisses der Kenntnis aller Gesellschafter besteht eine vorgelagerte Obliegenheit der einzelnen Mitglieder des zuständigen Gremiums, schon bei ihrer individuellen Kenntniserlangung, das zuständige Gremium einzuberufen (vgl. KG v. 11.3.2005 – 14 U 137/03, AG 2005, 737 im Fall eines Vorstands). Die dann zu beachtende Einberufungsfrist ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Die individuelle Einberufungsfrist/Ladungsfrist nach dem Gesellschaftsvertrag zu einer Gesellschafterversammlung kann sehr unterschiedlich sein (s. auch unten Rdn 292). Wenn die Einberufung der Gesellschafterversammlung von den einberufungsberechtigten Mitgliedern unangemessen verzögert wird, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (vgl. BGH v. 9.4.2013 – II ZR 273/11). Es empfiehlt sich, analog § 626 Abs. 2 BGB die Zwei-Wochen-Frist einzuhalten. Ein Zeitraum von 2 1/2 Monaten nach individueller Kenntniserlangung ist jedenfalls zu lang (vgl. OLG München v. 14.7.2005 – 6 U 5444/04, AG 2005, 737 = ZIP 2005, 1781 im Fall der Frist zwischen der Kenntniserlangung des Aufsichtsratsvorsitzenden von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen und der Einberufung des Aufsichtsrats).

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