Rz. 292

Weitere Voraussetzung ist, dass die Ermittlungen zügig durchgeführt werden bzw. der Geschäftsführer tatsächlich und mit der gebotenen Eile gehört wird (vgl. BGH v. 2.7.1984 – II ZR 16/84, GmbHR 1985, 112 = WM 1984, 1187; a.A. OLG Düsseldorf v. 8.12.1983, ZIP 1984, 86). Es darf keine pflichtwidrige Verzögerung vorliegen (vgl. BGH v. v. 26.2.1996 –II ZR 114/95, DB 1996, 1030 = NJW 1996, 1403; vgl. zu den Problemen hinsichtlich des Fristbeginns bei der Verdachtskündigung, LAG Berlin v. 11.3.2005, AG 2005, 737: im Fall eines Vorstandes und v. 30.6.1997, GmbH-StB 1997, 211 = EWiR 1997, 65 [Ls.]). Liegt ein Dauerverhalten des Geschäftsführers vor, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor der Beendigung des Zustandes (vgl. BGH v. 26.6.1995 – II ZR 109/94, DB 1995, 1852 = NJW 1995, 2850). Dem Geschäftsführer, der aus wichtigem Grund abberufen (und gekündigt) werden soll, kann bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterversammlung darüber beschließen kann, die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH durch einstweilige Verfügung verboten werden (vgl. OLG Frankfurt am Main v. 19.9.1998 – 5 W 22/98, GmbHR 1998, 1126).

 

Rz. 293

Ist die Gesellschafterversammlung nicht in der Lage, innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis einen fristgerechten Beschl. zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers zu fassen und dies dem Geschäftsführer mitzuteilen, bspw. wegen bestimmter in der Satzung enthaltener Formvorschriften, so führt dies nach der Rspr. des BGH nicht zur Verwirkung des Rechtes zur außerordentlichen Kündigung (vgl. BGH v. 17.3.1980 – II ZR 178/79, DB 1980, 1686 = NJW 1980, 2411). Dies bedeutet, dass die satzungsmäßigen Ladungsfristen der GmbH die Zwei Wochen Frist hemmt. Die GmbH gewinnt Zeit, muss aber die Vergütung weiterzahlen, obwohl möglicherweise eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Geschäftsführers gegeben ist. Da dieses Ladungsrisiko der Sphäre der Gesellschaft und nicht der des Geschäftsführers zuzuordnen ist, sind m.E. strenge Voraussetzungen zu erfüllen, damit nicht das Recht zur außerordentlichen Kündigung verwirkt ist. Die Gesellschaft muss selbst dafür Sorge tragen, in einer solchen Situation handlungsfähig zu bleiben. Darauf muss bei der Gestaltung der Satzung der GmbH geachtet werden. Eine überlange Ladungsfrist zu einer Gesellschafterversammlung von bspw. drei Monaten, die das rechtzeitige Zusammentreten der Gesellschafterversammlung verhindert, würde dem Normzweck des § 626 BGB widersprechen und kann nicht dem Geschäftsführer zugerechnet werden. Ggf. ist ein Umlaufverfahren durchzuführen. Daher darf das Zusammentreffen der Gesellschafterversammlung mit Rücksicht auf den betroffenen Geschäftsführer nicht unangemessen verzögert werden. Geschieht dies dennoch, wird die Gesellschaft so behandelt, als sei die Gesellschafterversammlung in der gebotenen Zügigkeit einberufen worden (vgl. BGH v. 15.6.1998 – II ZR 318/96, DB 1998, 1608 = GmbHR 1998, 827).

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