Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages des Vorstandsmitglieds eines Kreditinstitutes.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.05.2003; Aktenzeichen 95 O 17/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.5.2003 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin - 95 O 17/02 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird unter teilweiser Aufhebung des am 29.4.2002 verkündeten Vorbehaltsurteils des LG Berlin - 95 O 17/02 - abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 30.6.2003 jeweils monatlich nachschüssig 26.416,74 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von dem jeweils am Monatsende, erstmals ab 30.8.2002 fälligen Betrag von je 26.416,74 EUR brutto, abzgl. monatlich erstmals ab 30.8.2002 fällig werdender 15.850,04 EUR brutto zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die Kosten der zweiten Instanz fallen dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in zweiter Instanz nach teilweisem Anerkenntnis und teilweiser Berufungsrücknahme noch um Vergütungsansprüche des Klägers von jeweils monatlich 10.566,70 EUR für die Zeit von August 2002 bis einschließlich Juni 2003, die die Beklagte für unberechtigt hält, weil sie den Anstellungsvertrag des Klägers aufgrund des Aufsichtsratsbeschlusses vom 22.1.2002 mit Schreiben vom 24.1.2002 wegen verschiedener Pflichtverletzungen wirksam fristlos gekündigt habe.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, das der Klage stattgebende Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt und zur Begründung - soweit für die Berufung noch von Interesse - ausgeführt, die strittigen Vergütungsansprüche des Klägers seien begründet, weil die Beklagte dessen Anstellungsvertrag nicht wirksam fristlos gekündigt habe. Insbesondere habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass der Kläger überhaupt um die zur Sanierung des strittigen Fonds B./G. geplanten Maßnahmen gewusst habe und damit zur Unterrichtung des Gesamtvorstandes hätte verpflichtet sein können; auch im Übrigen seien wichtige Kündigungsgründe nicht substantiiert dargetan. Zudem habe die Beklagte die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.

Gegen dieses am 22.5.2003 verkündete und ihr am 23.5.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.6.2003 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum gleichen Tage am 8.9.2003 begründet.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, die fristlose Kündigung sei deswegen berechtigt gewesen, weil der Kläger trotz seiner Kenntnisse als Fondszeichner ihren Vorstand nicht über die schadensträchtigen Sanierungsmaßnahmen für den Fonds unterrichtet habe, den Fonds in Kenntnis der Beanstandungen des Wirtschaftsprüfers K. ohne abschließende Prüfung habe weiter vertreiben lassen, ihren Vorstand im Zusammenhang mit der Beschlussfassung vom 19.8.1997 pflichtwidrig nicht über seine Fondsbeteiligung unterrichtet und trotz Kenntnis des Revisionsberichtes vom 28.9.2001 keine Schuldübernahme der Fondsgesellschafter hinsichtlich des der Fondsgesellschaft ausgereichten Kredites herbeigeführt habe. Ihre Kündigung sei fristgemäß erfolgt, da ihr Aufsichtsrat erst aufgrund von Angaben eines Herrn B. am 16.1.2002 das ganze Ausmaß der Pflichtverletzungen des Klägers erkennen konnte und erkannt habe.

Die Beklagte beantragt nach teilweiser Rücknahme ihrer Berufung hinsichtlich der ausgeurteilten Mietzuschüsse für 2001 und 2002 i.H.v. insgesamt 30.677,50 EUR nebst Zinsen die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Klage unter teilweiser Aufhebung des am 29.4.2002 verkündeten Vorbehaltsurteils des LG Berlin - 95 O 17/02 - abzuweisen, soweit sie verurteilt ist, an den Kläger für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 30.6.2003 jeweils monatlich nachschüssig 26.416,74 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von dem jeweils am Monatsende, erstmals am 30.8.2002 fälligen Betrag von jeweils 26.416,74 EUR brutto, abzgl. monatlich erstmals ab 30.8.2002 fällig werdender 15.850,04 EUR brutto zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages und trit...

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