Rz. 1635

Die geringfügige Beschäftigung – Anknüpfung allein an den sozialversicherungsrechtlichen Begriff (R 40a. 2 LStR) – ist mit 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG) bzw. 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) pauschal zu versteuern.

Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung mit 2 % ist, dass

das regelmäßige sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt 520,00 EUR monatlich nicht übersteigt und
der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 5 % (bei einer ausschließlichen Beschäftigung in Privathaushalten) oder von 15 % (bei anderen Beschäftigungen) zu entrichten hat (§ 40a Abs. 2 EStG).
 

Rz. 1636

Bei dem Steuersatz von 2 % handelt es sich um eine einheitliche Pauschalsteuer, die neben der Lohnsteuer den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthält. Die einheitliche Pauschalsteuer von 2 % gilt deshalb auch für Arbeitnehmer, die keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören.

 

Rz. 1637

Die Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschalsteuer (2 %) und den Pauschsteuersatz (20 %) gem. §§ 40a Abs. 2, 40a Abs. 2a EStG ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. Bei der Ermittlung der 520,00 EUR-Grenze bleiben folgende steuerfreien Einnahmen außer Betracht:

Telekommunikationsleistungen (§ 3 Nr. 45 EStG),
Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG),
Beiträge in eine Direktversicherung, an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfond (§ 3 Nr. 63 EStG).
 

Rz. 1638

Pauschal besteuerter Arbeitslohn ist dann nicht ausgenommen, wenn die Pauschalbesteuerung auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Für die Ermittlung der 520,00 EUR-Grenze werden aber nicht berücksichtigt:

Fahrtkostenzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit 15 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG),
Beiträge zu Direktversicherungen (vor 1.1.2005 abgeschlossen), Gruppenunfallversicherungen (§ 40b Abs. 3 EStG) und Pensionskassen (§ 40b Abs. 1 EStG), die mit 20 % pauschal besteuert werden, wenn die Beiträge zusätzlich zum Arbeitslohn oder ausschließlich aus Einmalzahlungen geleistet werden,
Übereignung von Personalcomputern und Arbeitgeberzuschüsse zur Internetnutzung, die mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG),
steuerpflichtige Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, die mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG),
steuerpflichtige Reisekostenvergütungen, Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG) und Kantinenmahlzeiten (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG), die mit 25 % pauschal versteuert werden.
 

Rz. 1639

Bei der Prüfung der Frage, ob die 520,00 EUR-Grenze überschritten wird, ist vom regelmäßigen Arbeitslohn auszugehen. Das ist der Arbeitslohn, auf den der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze ist für die Pauschalbesteuerung unschädlich; als gelegentlich gilt noch ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres (coronabedingt: fünf Monate innerhalb eines Jahres, Prüfzeitraum 1.3.2020 bis 31.10.2020).

 

Rz. 1640

Erhalten Teilzeitbeschäftigte neben ihrem laufenden Arbeitslohn auch Einmalbezüge, müssen diese bei der Ermittlung der 520,00 EUR – Grenze berücksichtigt werden, wenn die Zahlung der Einmalbezüge mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, z.B. weil eine tarifvertragliche oder einzelvertragliche Regelung besteht. Solche Einmalbezüge sind für die Prüfung der Arbeitslohngrenze anteilig auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenders zu verteilen und dem laufenden Arbeitslohn dieser Lohnzahlungsräume zuzurechnen.

 

Rz. 1641

Für die Erhebung der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Verwaltungsstelle Cottbus zuständig (§ 40a Abs. 6 S. 1 EStG). Der Arbeitgeber hat die einheitliche Pauschalsteuer zu berechnen und den Betrag mit dem Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale mitzuteilen. In der Lohnsteuer-Anmeldung ist diese Pauschalsteuer nicht anzugeben. Wird die Teilzeitbeschäftigung ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt, ist für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschalsteuer der Haushaltsscheck zu verwenden.

 

Rz. 1642

Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, z.B. aufgrund der Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, ist die einheitliche Pauschalierung mit dem Steuersatz von 2 % nicht möglich (zur Ermittlung der 520,00 EUR – Grenze s.o. Rdn 1635 ff.).

 

Rz. 1643

Der einzelne Arbeitgeber kann aber die Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % pauschal erheben, wenn das regelmäßige sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt 450,00 EUR monatlich in jedem einzelnen Arbeitsverhältnis nicht übersteigt (§ 40a Abs. 2a EStG). Der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer werden zusätzlich zur Lohnsteuer pauschaliert. Die Beträge sind an das Betriebsstät...

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