Rz. 1828

Umstritten ist, inwieweit Verleiher von der gesetzlichen Möglichkeit gem. § 12 TzBfG, die Arbeit flexibel entsprechend dem Arbeitsanfall abzurufen, Gebrauch machen dürfen. Das Gesetz legt hierfür Mindestvoraussetzungen fest. Die Vereinbarung muss eine bestimme (Mindest-) Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen; andernfalls gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden und eine tägliche Arbeitszeit von mindestens drei aufeinander folgenden Stunden als vereinbart. Die Lage der jeweiligen Arbeitszeit muss mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt werden (§ 12 Abs. 3 TzBfG). Durch Tarifvertrag kann auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien dürfen im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages darauf Bezug nehmen (§ 12 Abs. 6 TzBfG).

 

Rz. 1829

Das BAG hat solche Abrufklauseln in Formulararbeitsverträgen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB überprüft (7.12.2005 – 5 AZR 535/04) und festgestellt, dass die konkrete Ausfüllung der Abrufregelung nur dann eine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn die Abrufmöglichkeit die Grenze von 25 % der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

 

Rz. 1830

Noch kritischer zu beurteilen ist der Abruf in der Zeitarbeit. Denn diese Flexibilisierung zugunsten des Verleihers kann einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG i.V.m. § 615 S. 2 BGB darstellen (vgl. oben Rdn 1825). Die BA (Nr. 11.9 BA-Geschäftsanweisung; ebenso schon BSG, Urt. v. 29.9.1992, 12 RK 31/91) hält deshalb die Vereinbarung von Jahresarbeitsverträgen auf Abruf für grds. unzulässig (praktisch nicht handhabbar Schüren/Hamann, Einl. Rn 206), ansonsten aber wohl für möglich. Thüsing/Pötters (BB 2012, 317, 321) folgen für die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten dem BAG und halten diese Art der Flexibilisierung bis zur 25 %-Grenze auch AGB-rechtlich für zulässig. Zeitkonten würden erst bei einer bewusst zu niedrig angesetzten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit missbräuchlich. Dem ist zu folgen. Nach einem Urteil des LAG Düsseldorf (16.11.2011 – 7 Sa 567/11, nicht rechtskräftig) dürfen einsatzfreie Zeiten über ein vereinbartes Zeitkonto mit bereits geleisteter oder noch nachzuholender Arbeit verrechnet werden.

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