Rz. 1704

Sowohl bei Beschäftigungen im gewerblichen als auch im privaten Bereich muss eine Umlage (U1) zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit i.H.v. 1,0 % des Arbeitsentgeltes gem. § 7 Abs. 2 AAG i.V.m. § 94 i.V.m. Anlage 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet werden. Für Unternehmen gilt dies nur, solange diese i.d.R. nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Wenn Unternehmen regelmäßig 31 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, entfällt diese Abgabepflicht. Die Umlagepflicht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als vier Wochen andauern wird.

 

Rz. 1705

Die Umlage zum Mutterschutz (U2) i.H.v. 0,29% des Arbeitsentgeltes gem. § 7 Abs. 2 AAG i.V.m. der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See muss ab 2009 auch für geringfügig Beschäftigte entrichtet werden Der Arbeitgeber besitzt damit einen Anspruch auf Erstattung des Mutterschutzgeldes bzw. Mutterschutzlohnes.

Die Umlage für das Insolvenzgeld i.H. eines Prozentanteils des Arbeitsentgeltes gem. §§ 360, 361 Nr. 1 SGB III i.V.m. der VO zur Festlegung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld (für das Kalenderjahr 2021 beträgt der Umlagesatz 0,12 %) ist vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle (Krankenkasse gem. § 28h SGB IV) gem. § 359 Abs. 1 SGB III zu entrichten.

 

Rz. 1706

Für kurzfristig Beschäftigte, die aus dem Ausland stammen, kann es erforderlich sein, dass Sozialabgaben an das Herkunftsland zu entrichten sind, wenn der Arbeitnehmer dort in seiner abhängigen Beschäftigung sozialversichert oder selbstständig tätig ist. Für die übrigen ausländischen geringfügig Beschäftigten müssen die Zahlungen an die Minijob-Zentrale erfolgen.

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