Rz. 758

Für alle Beteiligten ist die Abgrenzung in den verschiedenen Rechtsgebieten eine große Herausforderung. Dies gilt sowohl für die unmittelbaren Vertragsparteien einschließlich Betriebs-/Personalrat als auch für die beratenden Rechtsanwälte (vgl. Rittweger, NZA 2022, 593 ff. zu den anwaltlichen Haftungsrisiken), für die Steuerberater, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach der Rechtsprechung des BSG keine Berechtigung eines Steuerberaters besteht, als Bevollmächtigter in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV aufzutreten (vgl. BSG v. 5.3.2014 – B 12 R 7/12 R, juris Rn 1), und ist auch Herausforderung für die angerufenen Gerichte.

 

Rz. 759

In Unternehmen sind vor allem die HR-Verantwortlichen von der Personal-/Rechtsabteilung bis zum Geschäftsführer/Personal-/Rechtvorstand – und bei großen Unternehmen bis zum beaufsichtigenden Aufsichtsrat – gefordert, mit geeigneten Präventivmaßnahmen ein funktionsfähiges System (vgl. Kreßel, NZG 2018, 841 ff., 849) und tragfähige Einzelfalllösungen zu entwickeln (vgl. Ziegelmeier, GuP 2022, 177, 183). Compliance, d.h. ein rechtmäßiges Verhalten der Unternehmen, explizit seiner Organe, und aller Mitarbeiter, ist ein wichtiger Teil der internen Personalarbeit und ein zentrales Thema mit großer Haftungsrelevanz (vgl. Kalbus/Schöberle, ArbRAktuell 2022, 277 zur Gruppenfeststellung als neuem Compliance-Instrument; Schlegel/Geiger, NJW 2020, 16 mit konkreten Vorschlägen). Die Risiken werden vielfach unterschätzt.

 

Rz. 760

 

Praxistipp

Die Beachtung und Beobachtung der stets neuesten Rechtsentwicklung, insbesondere zu etwaigen Nachforderungen, die sorgfältige Bewertung etwaiger strafrechtlicher und ggf. auch berufsrechtlicher Risiken (vgl. Ziegelmeier, GuP 2022, 177, 183 Berufsverbot für Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG; Reiserer, DStR 2020, 1321; Holthausen, RdA 2020, 92), auch für Organe wie Geschäftsführer und Vorstände, sollten im Vorfeld unter keinen Umständen vernachlässigt werden (s. unten Rdn 1006 ff.).

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