Rz. 13

Die Kosten von Besuchen naher Angehöriger (Fahrtkosten, Verdienstausfall) bei stationären Krankenhausaufenthalten des Verletzten[34] sind den zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen und zu ersetzen, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind.[35] Insbesondere gehören Fahrtkosten der Eltern eines verletzten minderjährigen Kindes für Krankenhausbesuche zu den Heilungskosten.[36] Erstattungsfähig können auch für die Zeit der Krankenhausbesuche anfallende Babysitterkosten sein.[37] Vermehrte elterliche Zuwendung ist aber auch dann, wenn sie mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, als solche nicht ersatzfähig.[38] Auch die Kosten für Besuche in einem Pflegeheim sind ersatzfähig, wenn die Unterbringung dort auch zu medizinischen Zwecken erfolgt und einen Heilungsprozess im Sinne einer Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustandes bewirken soll.[39]

 

Rz. 14

Der Begriff der nächsten Angehörigen, deren Kosten für Besuchsfahrten dem materiellen Schaden eines Verletzten zugerechnet werden können, sollte nicht zu eng gesehen werden. Dazu gehören Ehegatten, Eltern, Kinder, Großeltern, Verlobte, der Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 LPartG), aber je nach den Umständen auch Geschwister.[40] Dazu kann auch der Lebensgefährte zählen, und zwar auch dann, wenn die Partner nicht ständig zusammen wohnen; erforderlich ist nur, dass die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind.[41]

 

Rz. 15

Wie bei allen Heilbehandlungsmaßnahmen kommt es für die Ersatzfähigkeit der Besuchskosten nicht auf einen eingetretenen Erfolg an, sondern auf die Eignung der Besuche zur Herbeiführung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes.[42]

 

Rz. 16

Der Höhe nach sind die für die Besuche erforderlichen Aufwendungen bei der Benutzung eines privaten Pkw nur in Höhe der Betriebskosten unter Ausschluss der Vorhaltekosten und der Abnutzungskosten ersatzfähig. Als angemessen anzusehen waren bisher Sätze von ca. 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer.[43] Nunmehr sind 0,25 EUR pro gefahrenen Kilometer anzusetzen.[44] Insoweit kann in der Regel auf die Sätze des ZSEG bzw. des ab 1.7.2004 geltenden JVEG abgestellt werden; eine Beweiserhebung über die konkret angefallenen Kosten ist nicht erforderlich.[45]

 

Rz. 17

Sofern die Fahrtkosten steuermindernd geltend gemacht werden können (etwa als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG), ist der Steuervorteil im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Wird die außergewöhnliche Belastung von den Angehörigen des Geschädigten, um deren Aufwendungen es letztlich geht, nicht geltend gemacht, obwohl dies erfolgreich möglich gewesen wäre, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.[46] Kosten, die durch die Benutzung eines Taxis oder öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sind konkret darzulegen und zu belegen. Eventuelle Verdienstausfallschäden müssen konkret abgerechnet werden und zwar nach den Grundsätzen, die für den Verdienstausfallschaden gelten.

[34] Dazu Balke: Schadenspositionen von A bis Z: Besuchskosten, SVR 2015, 338.
[35] BGHZ 106, 28; BGH, Urt. v. 19.2.1991– VI ZR 171/90, VersR 1991, 559.
[36] BGH, Urt. v. 22.11.1988 – VI ZR 126/88; VersR 1989, 188; OLG Schleswig, Urt. v. 23.2.2007 – 1 U 108/06, juris – nicht in VersR 2008, 80.
[37] BGH, Urt. v. 24.10.1989 – VI ZR 263/88, VersR 1989, 1308.
[38] BGH, Urt. v. 22.11.1988 – VI ZR 126/88, VersR 1989, 188; Urt. v. 8.6.1999 – VI ZR 244/98, VersR 1999, 1156.
[40] Vgl. Lang, jurisPR-VerkR 15/2009 Anm. 1.
[43] OLG Stuttgart, Urt. v. 26.10.2006 – 13 U 74/06, MDR 2007, 400 und KG, Urt. v. 12.3.2009 – 22 U 39/06, Schaden-Praxis 2010, 147: 0,21 EUR; OLG Schleswig, Urt. v. 23.2.2007 – 1 U 108/06, VersR 2008, 80: 0,20 EUR; jeweils unter Hinweis auf das ZSEG.
[46] OLG Hamm, Urt. v. 13.1.1993 –13 U 118/91, r+s 1993, 20; LG Stralsund, Urt. v. 28.11.2006 – 7 O 354/05, Schaden-Praxis 2007, 389.

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