Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.543,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2011 aus 1.399,13 EUR sowie aus weiteren 1.143,99 EUR seit dem 08.02.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen rechtsanwaltlichen Kosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 1034,11 EUR freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 10.01.2011 gegen 17.00 Uhr auf der Autobahn … in Höhe des … Kreuzes bei Kilometer 182, 6 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4.a. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 54 &, die Beklagte 46 %.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 26.01.2012 28.802,00 EUR

ab dem 27.01.2012 32.414,07 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Ersatz materiellen sowie immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.01.2011 gegen 17.00 Uhr auf der Autobahn … in Höhe des … Kreuzes ereignet hat. Hinsichtlich eingetretener Sachschäden ist bereits eine Regulierung durch die Beklagte erfolgt. Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw VW Golf IV Variant TDI, 74 KW, 1896 ccm, amtl. Kz. … die Autobahn auf dem gesonderten rechten Fahrstreifen, der im Feierabendverkehr die an sich dreispurige Autobahn … um eine weitere gesonderte vierte Fahrspur erweitert. Auf der Fahrspur links neben ihr fuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug, ein Lkw-Sattelzug, amtl. Kz. …

Der Fahrer des Sattelzugs beabsichtigte einen Spurwechsel von seiner Fahrspur auf die Spur, auf der sich die Klägerin befand und übersah hierbei das Fahrzeug der Klägerin. Es kam zu einem Anstoß des bei der Beklagten versicherten Lkw-Sattelzugs vorne rechts mit dem Fahrzeug der Klägerin vorne links. Durch den Anstoß wurde der Pkw der Klägerin über alle vier Fahrspuren bis zur Mittelleitplanke (Betonschutzwand) bewegt. Insoweit behauptet die Klägerin streitig, sie sei gegen die Betonschutzwand geprallt und sei auf dem Weg dorthin in eine Schleuderbewegung mit Drehung geraten; es ist zudem streitig, ob es zu einem lauten Knall gekommen ist.

Der Klägerin ist nicht erinnerlich, ob es zu einem Anstoß ihres Kopfes oder anderer Körperteile mit Teilen des Fahrzeuginnenraums gekommen ist.

Prellungen, Gurtmarken oder sonstige objektivierbare Anzeichen für einen Anstoß der Klägerin gegen feste Fahrzeugstrukturen im Innenraum wurden nicht festgestellt.

Für die Klägerin handelte es sich um einen Wegeunfall, so dass die Berufsgenossenschaft Leistungen an die Klägerin erbrachte.

Das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug wurde in der Zeit vom 10.01.2011 bis einschließlich 19.01.2011 repariert.

Am 11.01.2011 begab die Klägerin sich in die ärztliche Behandlung der Asklepios-Kliniken in … Dort wurde zunächst eine HWS-Distorsion diagnostiziert. In der Folge kam es zu weiteren persönlichen Vorstellungen der Klägerin in der Asklepios-Klinik. Dort wurden neben der Diagnose einer HWS-Distorsion in der Folge ein posttraumatischer Tinnitus sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Insoweit wird auch auf das ärztliche Gutachten des … vom 10.08.2011 (Anlage B 1, B 1 A, Blatt 67, 90 d. A.) Bezug genommen, das … auf Anfrage der Beklagten an diese übersandte; und das von der Beklagten als Anlage vorgelegt wurde. Danach bemerkte die Klägerin einen Tag nach dem Unfallereignis einen linksseitigen Tinnitus, Schwindelprobleme sowie Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Es wurden keine Schwellung; keine Hämatomverfärbung und keine neurologischen Defizite festgestellt. Das Drehen des Kopfes nach links wurde als eingeschränkt festgestellt, die sonstige Beweglichkeit als gut. Eine Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule in zwei Ebenen zeigte keinen Hinweis auf eine Fraktur. Der Klägerin wurde Physiotherapie und Krankengymnastik verordnet.

Unter dem 01.02.2011 begab sich die Klägerin im Hinblick auf Tinnitus-Geräusche im linken Ohr in die Behandlung der Zeugin … die durchblutungsfördernde Tabletten verschrieb. Sie wurde zum Neurologen, Herrn … nach … überwiesen, der sie am 16.02. 2011 untersuchte. In seinem Bericht vom 18.02.2011 (Anlage K 2, Blatt 36 d. A.) lautet seine vorläufige Diagnose „ängstlich depressiv, gefärbte Belastungsstörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Autounfall”. In einem weiteren Bericht vom 17.05.2011 (Anlage B 2) an die Beklagte wird angegeben, die Klägerin sei stimmungslabil, klage über vielgestaltige körperl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge