Rz. 76

Mit der Antragsschrift sind der Arrestanspruch, der Arrestgrund und die Prozessvoraussetzungen glaubhaft zu machen: Eine Ausnahme lässt § 921 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Anspruchs und des Arrestgrundes zu, sofern "wegen der dem Gegner drohenden Gefahren Sicherheit geleistet wird".

 

Rz. 77

Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um eine besondere Art der Beweisführung. Die Form der Beweisaufnahme ist freier und zur Überzeugungsbildung reicht die "Feststellung überwiegender Wahrscheinlichkeit"[63] aus. Letztlich wird aber nur die Beweisführung, nicht die Darlegungs- und Beweislast erleichtert.[64]

 

Rz. 78

§ 294 ZPO führt die Beweismittel an, die zur Glaubhaftmachung benutzt werden können:

alle üblichen Beweismittel, §§ 355455 ZPO, sofern sie präsent sind
die Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB
eigene Darstellung der Tatsachen
keine Bezugnahme auf andere Schriftstücke[65]
keine bestimmte Form erforderlich
auch mündlich vor Gericht möglich
die sogenannte anwaltliche Versicherung[66]
schriftliche Erklärungen von Zeugen, § 377 ZPO
Bezugnahme auf dem Gericht sofort verfügbare Akten
Fotokopien
Privatgutachten
zulässig hergestellte Tonbandaufnahmen

Eine Besonderheit ist bei der Beweislast noch zu beachten: Nach der h.M. muss der Antragsteller auch das Fehlen von Einwendungen und Einreden glaubhaft machen.[67]

[63] BGH, Urt. v. 5.5.1976 – IV ZB 49/75, VersR 76, 928, 929.
[64] Schellhammer, Zivilprozess, 15. Aufl. 2016, Rn 1604.
[66] OLG Köln, Beschl. v. 16.8.1985 – 6 W 55/85, MDR 1986, 152; einschränkend BGH, Urt. v. 28.5.1974 – VI ZR 65/73, VersR 74, 1021; Zimmermann, ZPO, § 294 Rn 2; Zöller/Greger, § 294 ZPO Rn 5.
[67] So OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.1979 – XVI A 2868/78, BeckRS 2010, 52753 = FamRZ 1980, 632; offen OLG Celle, Urt. v. 19.10.1993 – 18 UF 131/93, NJW-RR 1994, 900.

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