Rz. 44
Die Geschäftsgebühr ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf die Gebühren eines nachfolgenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Beispiel 18: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens
Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn wegen angeblicher Unterhaltsrückstände in Höhe von 1.500,00 EUR außergerichtlich zu vertreten. Nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen reicht die Ehefrau beim FamG einen Antrag auf Zahlung des rückständigen Unterhalts ein, über den mündlich verhandelt wird.
Die Geschäftsgebühr ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, also in Höhe von 42,50 EUR.
I. | Außergerichtliche Vertretung | ||
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV | 85,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 17,00 EUR | |
Zwischensumme | 102,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 19,38 EUR | |
Gesamt | 121,38 EUR | ||
II. | Gerichtliche Vertretung | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 149,50 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
2. | gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV anzurechnen | – 42,50 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 138,00 EUR | |
(Wert: 1.500,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 265,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 50,35 EUR | |
Gesamt | 315,35 EUR |
Rz. 45
Wird auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, in dem der Anwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden ist, greift § 58 Abs. 2 RVG nicht.[42] Es ist also immer anzurechnen. Anders als bei einer vom Mandanten gezahlten Geschäftsgebühr[43] ist nicht zunächst auf die nicht gedeckte Wahlanwaltsvergütung anzurechnen.
Beispiel 19: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens mit Verfahrenskostenhilfe
Der Anwalt ist außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe mit der Durchsetzung einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 6.000,00 EUR beauftragt worden. Da der Ehemann nicht zahlt, wird ein entsprechender Antrag beim FamG eingereicht, für den der Ehefrau Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.
Nach Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt nicht deswegen, weil zwischen der Wahlanwalts- und der VKH-Verfahrensgebühr eine Differenz von mehr als 42,50 EUR besteht.
I. | Außergerichtliche Vertretung | ||
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV | 85,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 17,00 EUR | |
Zwischensumme | 102,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 19,38 EUR | |
Gesamt | 121,38 EUR | ||
II. | Gerichtliche Vertretung | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG | 347,10 EUR | |
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||
2. | Gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV anzurechnen | – 42,50 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG | 320,40 EUR | |
(Wert: 6.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 645,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 122,55 EUR | |
Gesamt | 767,55 EUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen