Rz. 44

Die Geschäftsgebühr ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf die Gebühren eines nachfolgenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

 

Beispiel 18: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens

Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden beauftragt, ihn wegen angeblicher Unterhaltsrückstände in Höhe von 1.500,00 EUR außergerichtlich zu vertreten. Nach Scheitern der außergerichtlichen Bemühungen reicht die Ehefrau beim FamG einen Antrag auf Zahlung des rückständigen Unterhalts ein, über den mündlich verhandelt wird.

Die Geschäftsgebühr ist gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV zur Hälfte auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, also in Höhe von 42,50 EUR.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   85,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   17,00 EUR
  Zwischensumme 102,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   19,38 EUR
Gesamt   121,38 EUR
II. Gerichtliche Vertretung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   149,50 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV anzurechnen   – 42,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   138,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 265,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   50,35 EUR
Gesamt   315,35 EUR
 

Rz. 45

Wird auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, in dem der Anwalt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden ist, greift § 58 Abs. 2 RVG nicht.[42] Es ist also immer anzurechnen. Anders als bei einer vom Mandanten gezahlten Geschäftsgebühr[43] ist nicht zunächst auf die nicht gedeckte Wahlanwaltsvergütung anzurechnen.

 

Beispiel 19: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens mit Verfahrenskostenhilfe

Der Anwalt ist außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe mit der Durchsetzung einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 6.000,00 EUR beauftragt worden. Da der Ehemann nicht zahlt, wird ein entsprechender Antrag beim FamG eingereicht, für den der Ehefrau Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

Nach Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV ist die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt nicht deswegen, weil zwischen der Wahlanwalts- und der VKH-Verfahrensgebühr eine Differenz von mehr als 42,50 EUR besteht.

 
I. Außergerichtliche Vertretung
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   85,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   17,00 EUR
  Zwischensumme 102,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   19,38 EUR
Gesamt   121,38 EUR
II. Gerichtliche Vertretung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   347,10 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Gem. Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 2503 VV anzurechnen   – 42,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   320,40 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 645,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   122,55 EUR
Gesamt   767,55 EUR
[42] OLG Dresden AGS 2017, 352 = NJW 2017, 1185 = MDR 2017, 488 = Rpfleger 2017, 291 = FamRZ 2017, 994 = RVGreport 2017, 102 = RVGprof. 2017, 129; LG Berlin JurBüro 1983, 1060 = AnwBl 1983, 478 (noch zur Vorgängervorschrift des § 132 Abs. 2 S. 2 BRAGO); Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 58 Rn 29.
[43] Siehe dazu § 17 Rdn 68 ff.

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