Rz. 65

Vorsicht ist auch bei der Übermittlung eines Schriftsatzes bei E-Mail-to-Fax-Verfahren im Rahmen einer Ersatzeinreichung i.S.d. § 130d S. 2 ZPO bzw. § 5 ERVV geboten.

 

Rz. 66

Zitat

"1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält."

2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5.4.2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 = BVerwGE 111, 377 = NZA 2000, 959) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26.1.2021 – VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 Rn 8; BFH 22.6.2010 – VIII R 38/08, BFHE 230, 115 = NJW 2011, 478 Rn 17; BAG 5.8.2009 – 10 AZR 692/08, NZA 2009, 1165 = NJW 2009, 3596 Rn 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.“[68]

 

Rz. 67

Die Entscheidung des LAG Hessen ist m.E. richtig. Vielfach wurde die hier vom LAG Hessen zitierte Entscheidung des BGH zum Computerfax falsch interpretiert. Bei schriftlicher Einreichung gem. § 130 Nr. 6 ZPO ist es erforderlich, dass ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz als Faxvorlage oder Kopiervorlage vorliegt. Wird lediglich eine Unterschriften-Datei mit einer eingescannten Unterschrift angebracht, ist das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, da vor Anbringung dieser Unterschriftendatei eine Kontrolle des Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt nicht mehr möglich ist.

 

Rz. 68

Die zugelassene Revision war zum Zeitpunkt der Drucklegung beim BAG unter dem Az.: 2 AZR 159/22 anhängig.

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