Rz. 6

Die Unterschrift soll "die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen" und gleichzeitig "sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist",[2] es sich somit nicht nur um einen Entwurf handelt.

 

Rz. 7

Da in den Fällen der vorübergehenden technischen Unmöglichkeiten nach den Verfahrensordnungen, vgl. dazu nur beispielhaft § 130d S. 2 ZPO, die "herkömmliche" Einreichung als Ersatzeinreichung zulässig bleibt, ist dieser herkömmlichen Einreichung ein eigenes Kapitel gewidmet. Denn es hat in den vergangenen Jahren recht umfangreiche Rechtsprechung z.B. zur Frage der Wirksamkeit von Unterschriften gegeben, die man für die Fälle der Ersatzeinreichung kennen sollte.

 

Rz. 8

Das Schriftformerfordernis (Originalunterschrift) des Prozessbevollmächtigten ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen. Nur beispielhaft:

Zitat

§ 130 ZPO – Inhalt der Schriftsätze

"Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:"

[...]

6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.“

Zitat

§ 46 ArbGG – Grundsatz

[...]

"(2) 1Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

 

Rz. 9

Bei der schriftlichen Einreichung eines Schriftsatzes nach § 130 ZPO kommt es entscheidend auf die Unterschrift des Anwalts an, die eigenhändig vorzunehmen ist, § 130 Nr. 6 ZPO. Nicht immer sind die geleisteten Unterschriften der Anwälte hinreichend lesbar. Schon mehrfach musste der BGH über die Frage der Leserlichkeit einer anwaltlichen Unterschrift entscheiden. Die Fax-Übermittlung zählt nach dem Verfahrensrecht zur schriftlichen Einreichung, nicht zur elektronischen, weshalb diese beiden Arten der Einreichung auch nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Denn natürlich ist das Fax-Gerät ein elektronisches Mittel; bei der Einreichung von Schriftsätzen ist es aber der schriftlichen Einreichung zugeordnet. Soweit die Einreichung per Fax im Rahmen einer Ersatzeinreichung infrage kommt, wird auf die umfangreichen Ausführungen unter Rdn 127 ff in diesem Kapitel verwiesen.

[2] Ständige Rechtsprechung: BGH, Beschl. v. 22.3.2022 – VI ZB 27/20, Rn. 9 m.v.w.N., NJW-RR 2022, 716; so aber auch schon 1979: GmS-OGB, Beschl. v. 30.4.1979 – GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348 f.

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