Rz. 223

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist das Wohnungsrecht nicht übertragbar, §§ 1093 Abs. 2 S. 1, 1092 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings kann die Ausübung des Rechts durch einen anderen gestattet werden, §§ 1093 Abs. 1 S. 1, 1092 Abs. 1 S. 2 BGB. Über diesen Punkt sollten zweifelsfreie Bestimmungen in die Vermächtnisanordnung aufgenommen werden. Zu klären ist auch die Frage, ob der Wohnungsberechtigte eine Entschädigung verlangen kann, wenn er für eine gewisse Zeit oder auf Dauer das Wohnungsrecht nicht ausüben kann, z.B. bei längerer Krankheit oder Übersiedelung in ein Altenheim oder in eine andere Wohnung.

Zieht der Wohnungsberechtigte in ein Altenheim, dann wird ihm die Ausübung des Wohnungsrechts subjektiv unmöglich. Das Wohnungsrecht erlischt deshalb jedoch nicht.[176]

Die Bestellung eines Wohnungsrechts in einem Übergabevertrag ist nicht gleichbedeutend mit einem Altenteilsvertrag, für den nach Landesrecht Sonderregeln gem. Art. 96 EGBGB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts gelten könnten.[177] Die landesrechtlichen Vorschriften zu Art. 96 EGBGB sind grundsätzlich einschränkend anzuwenden.[178]

Aus einem lebenslangen Wohnungsrecht kann ein Zahlungsanspruch werden, wenn das Wohnungsrecht zeitweilig nicht ausgeübt werden kann.

Dazu der BGH:[179]

Zitat

1. Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.

2. Kann der Berechtigte sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstands gerechnet haben; fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung einen Geldanspruch des Berechtigten begründen.

Dies gilt aber nur in Ausnahmefällen.[180]

Vermieten kann der Wohnungsberechtigte die Wohnung nur, wenn die Überlassung der Nutzung an einen Dritten ausdrücklich gestattet ist. Bei einem Pflegeheimaufenthalt des Wohnungsberechtigten ist der Eigentümer grundsätzlich nicht zur Duldung der Vermietung verpflichtet.[181]

Das Wohnungsrecht ist pfändbar, wenn die Überlassung der Ausübung an einen Dritten gestattet ist.[182]

Zur Überleitung des Wohnungsrechts auf den Sozialhilfeträger vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.7.2005 – I-9 U 193/04, RNotZ 2005, 485, ZErb 2006, 59.

[176] OLG Zweibrücken OLGZ 1987, 27; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 1041, 1042; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; Schneider, MDR 1999, 87.
[177] BGH NJW-RR 1989, 451; OLG Köln FamRZ 1989, 431; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287; LG Koblenz, Urt. v. 23.9.2004 – 10 O 109/04, n.v.
[178] BGH NJW 1981, 2568; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 201, 202; OLG Düsseldorf MDR 2001, 1287.
[179] BGH FamRZ 2007, 632 = NJW 2007, 1884 = ZEV 2007, 391.
[180] OLG Köln MDR 1995, 464 = ZMR 1995, 256 = MittRhNotK 1995, 175 = NJW-RR 1995, 1358 = FamRZ 1995, 1408; OLG Celle MDR 1998, 1344; a.M. LG Itzehoe, Urt. v. 11.1.2006 – 6 O 82/05, BeckRS 2011, 10964; Grüneberg/Grüneberg, § 313 Rn 14 f.
[181] BGH FamRZ 2009, 598 = NJW 2009, 1348.
[182] BGH NJW 1999, 643, 644; vgl. ausführlich dazu Rossak, MittBayNot 2000, 383, 386.

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