Rz. 64

In § 67 Abs. 2 OWiG ist bestimmt, dass die Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte möglich ist. Jedoch hat die Möglichkeit der Beschränkung in der Praxis keine Bedeutung erlangt.

 

Rz. 65

Im Bußgeldverfahren kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden.[47] Die Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Geldbuße ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch dann, wenn im Bußgeldbescheid keine Schuldform bezeichnet ist, aber die Regelgeldbuße der BKatV festgesetzt wurde, da unter diesen Umständen von dem Vorwurf einer Fahrlässigkeitstat auszugehen ist.[48] Anders verhält es sich, wenn aus dem Bußgeldbescheid kein Rückschluss auf die von der Verwaltungsbehörde vorgeworfene Schuldform möglich ist.[49]

 

Rz. 66

Die Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot ist nach h.M. grundsätzlich unzulässig.[50] Dies wird daraus gefolgert, dass die Rechtsfolge des Fahrverbotes in einer engen Beziehung zur Geldbuße steht. Die zugrunde liegende Tat bestimme in der Regel auch die mögliche Höhe der Geldbuße und die Voraussetzungen des Fahrverbotes.[51] Allerdings werden in der Literatur mit durchaus guten Gründen Gegenansichten vertreten.[52]

[47] Z.B. OLG Hamm zfs 2000, 416.
[48] OLG Hamm DAR 2012, 218 m. Anm. Krumm; OLG Bamberg NStZ-RR 2008, 119.
[50] BayObLG NZV 2000, 50.
[51] KG NZV 2002, 466.
[52] Z.B. KK-OWiG/Ellbogen, § 67 Rn 53.

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