Rz. 495

Die Beweislast dafür, wann infolge der Kenntnis des Versicherers die Erklärungsfrist zu laufen begonnen hat, trägt der Versicherungsnehmer; er muss also den Fristbeginn nachweisen.[1129] Steht jedoch der Fristbeginn fest, trägt der Versicherer die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Erklärung. Er hat also im Streitfall sowohl den Zugang seiner Gestaltungserklärung als solchen, wie auch den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen.

 

Hinweis

Der Versicherungsnehmer ist für die Kenntnis des Versicherers und auch den Zeitpunkt des Eintritts derselben beweispflichtig.[1130] Allerdings muss sich der Versicherer substantiiert zu seinen internen Abläufen einlassen.[1131]

Für den Zugang gelten die Grundsätze des § 130 BGB. Danach ist die Erklärung des Versicherers zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Versicherungsnehmers gelangt ist, dass dieser bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.[1132] Bei eingeschriebenen Briefen ersetzt grundsätzlich der Zugang eines Benachrichtigungsscheines über die Niederlegung der Sendung beim Postamt den Zugang des Einschreibebriefes nicht.[1133] Ausnahmsweise muss sich jedoch der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als ob ihm das Schriftstück rechtzeitig zugegangen wäre, sofern er mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen rechnen und deshalb geeignete Vorkehrungen treffen musste, dass ihn diese auch erreichen.[1134]

[1129] BGH VersR 1991, 170; BGH VersR 2002, 435.
[1130] BGH VersR 1980, 762; BGH VersR 1991, 170; OLG Hamm VersR 1973, 834; OLG Köln VersR 1982, 1092.
[1134] BGH VersR 1971, 262; BGH VersR 1996, 742.

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