Rz. 309

Wird im Prozess eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der versicherten Person geltend gemacht, so ist fraglich, ob dies eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO darstellt. Generell liegt keine statthafte Klageänderung vor, wenn neuer Prozessstoff, für den das bisherige Ergebnis der Prozessführung keine ausreichend geeignete Grundlage bildet, eingeführt wird – denn diese stellt sich als Erheben eines anderen als des rechtshängigen prozessualen Anspruchs dar. Eine zulässige Klageänderung ist bei einem gänzlich neuen Sachverhalt, wie etwa einer zwischenzeitlichen Unfallverletzung des Versicherten, nicht anzunehmen, zumal der Versicherer die Möglichkeit erhalten muss, das vereinbarte Feststellungsverfahren durchzuführen.[666] Der Versicherer muss also die Gelegenheit haben, den (neuen) Anspruch bedingungsgemäß zu prüfen (vgl. Rdn 254).

 

Rz. 310

Außerdem muss Sachdienlichkeit der Klageänderung (d.h. des Austauschs von Klageantrag oder Klagegrund), mithin der Einführung eines neuen Streitgegenstands in den Prozess, vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der neue Streitpunkt ohne weitere Tatsachenfeststellungen miterledigt werden können, wodurch ein neuer Prozess vermieden wird.[667]

[666] OLG München VersR 1997, 1126: für die Berufungsinstanz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge