Rz. 10

 

Praxistipp:

Erforderlich ist allerdings, dass der neue Partner ausreichend leistungsfähig ist.[11] Umstritten ist hierbei, ob Sozialleistungen als Einkommen in diesem Sinne gewertet werden können.[12]
Unabhängig von dieser dogmatisch umstrittenen Frage, ob Sozialleistungen als Einkommen in diesem Sinne gewertet werden können, sollte in der Praxis darauf geachtet werden, in welcher Höhe der neue Partner Leistungen bezieht und ob es angemessen ist, daraus eine Synergie in Höhe von 10 % des Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen abzuleiten. Wer z.B. nur 600 EUR Sozialleistungen bezieht, kann unter Beachtung seines eigenen Bedarfes kaum 120 EUR als "fiktive Zwangssubvention" in die Lebensgemeinschaft mit dem anderen Partner einbringen.
Die mangelnde Leistungsfähigkeit des neuen Partners muss der Beteiligte darlegen und beweisen, der sich darauf beruft, also i.d.R. der Unterhaltspflichtige, der sich die daraus abgeleitete Reduzierung seines Selbstbehaltes nicht entgegen halten lassen will.
Ausreichender anwaltlicher Sachvortrag ist auch hier unverzichtbar.
 

Rz. 11

BGH v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11[13]

Zitat

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, im Hinblick auf das Zusammenleben der Beklagten mit einem Partner von einer höheren Leistungsfähigkeit auszugehen. Auch diese Annahme begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.

Allerdings ist bei der Unterhaltsbemessung die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, da sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch eine solche Entlastung erhöht. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Partner miteinander verheiratet sind oder nichtehelich zusammenleben (BGH v. 9.1.2008 – XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 595 Rn 36 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner der Haushaltsersparnis in Höhe eines dem Selbstbehalt entsprechenden Teilbetrages des Familieneinkommens im Falle der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt aber bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten (in dem hier maßgeblichen Zeitraum: 1.400 EUR und 1.050 EUR, jeweils gemäß Düsseldorfer Tabelle) Rechnung getragen. Nur bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen ist die Haushaltsersparnis zusätzlich zu berücksichtigen und mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn 43 ff.). Die Grundsätze der Synergie und Haushaltsersparnis sind auf die Lebensverhältnisse nichtehelicher Partner zu übertragen, auch wenn ihnen kein Familienselbstbehalt zukommt. Denn auch nichtehelichen Partnern ist gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zuzugestehen, ihre Lebensstellung aufrechtzuerhalten (BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700 f. für den Unterhaltsschuldner).

Danach hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass das Einkommen des Lebensgefährten der Beklagten den Betrag, der bei Ehegatten dem Selbstbehalt entspricht, im Jahr 2008 nur unwesentlich überschritten und im Jahr 2009 sogar unter dem Betrag von 1.050 EUR gelegen hat. Die Haushaltsersparnis ist deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen.

 

Rz. 12

OLG Jena v. 9.7.2013 – 1 WF 200/13, juris

Zitat

Die Zurechnung einer solchen Ersparnis setzt allerdings die Leistungsfähigkeit des Partners voraus. Denn nur bei entsprechenden eigenen Einkünften des Partners kommen letztlich Einspareffekte zustande. Dies ist vorliegend aber nicht Fall, da die Partnerin unstreitig lediglich über Einkünfte von knapp 600 EUR verfügt, welche noch unterhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums von 677 EUR (BT-Drucks 17/11425 S. 4) liegen.

 

Rz. 13

OLG Brandenburg v. 4.3.2014 – 10 WF 23/14[14]

Zitat

Das OLG stellt weiter klar, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen aufgrund des Zusammenlebens mit einem neuen Partner (Synergieeffekt) auch dann zulässig ist, wenn dieser neue Partner des Unterhaltsschuldners nur über Einkommen in Form von Sozialleistungen verfügt (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 Rn 39).

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