Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners wegen Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Absenkung des notwendigen Selbstbehaltes wegen Ersparnissen durch Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn der Partner des Unterhaltspflichtigen ausschließlich über Erziehungsgeld in Höhe des Sockelbetrages verfügt.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 309 F 2343/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Dresden vom 6.6.2007 - 309 F 2343/06, in Ziff. 1c) seines Tenors für die Zeit ab Juni 2008 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das ehegemeinschaftliche Kind J. H., geboren am.., ab dem 1.6.2008 eine dynamisierte und am 1. eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente i.H.v. 92,9 % (derzeit 263 EUR) des sich nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit 77 EUR) vom jeweiligen Mindestunterhalt gem. § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612a BGB (derzeit 365 EUR) ergebenden Zahlbetrages (derzeit 288 EUR) zu zahlen.

2. Weiter wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des AG - FamG - Dresden vom 6.6.2007 - 309 F 2343/06, in Ziff. 2d) seines Tenors für die Zeit ab Juni 2008 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das ehegemeinschaftliche Kind A. H., geboren am.., ab dem 1.6.2008 eine dynamisierte und am 1. eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente i.H.v. 92,9 % (derzeit 263 EUR) des sich nach Abzug des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit 77 EUR) vom jeweiligen Mindestunterhalt gem. § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612a BGB (derzeit 365 EUR) ergebenden Zahlbetrages (derzeit 288 EUR) zu zahlen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen 1/6 die Klägerin und 5/6 der Beklagte.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des AG.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die am.. 1992 geborene J. H. und die am.. 1995 geborene A. H. hervorgegangen. Beide Kinder wohnen im Haushalt der Klägerin.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Barunterhalt i.H.v. zuletzt 123,42 % des jeweiligen Regelbetrages für beide Kinder in Anspruch genommen. Durch das angefochtene Urteil hat das AG der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte hält sich nur für eingeschränkt leistungsfähig. Er trägt vor, dass er aus beruflichen Gründen auf die Benutzung eines Pkw angewiesen sei. Er habe Schichtdienst und müsse Rufbereitschaft leisten. Seinen Anteil am Erlös aus der Veräußerung des gemeinsamen Hauses habe er verwenden müssen, um sich neu einzurichten. Deshalb zahle er noch monatliche Raten von 30,87 EUR auf ehebedingte Verbindlichkeiten. Des Weiteren werde er von den Eltern der Klägerin zwischenzeitlich auf die Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 20.000 EUR in Anspruch genommen.

Seit dem 1.1.2008 arbeitet der Beklagte beim P. in Dresden zu einem Nettomonatsgehalt von 1.677,22 EUR. Im Januar 2008 hat er eine Einmalzahlung von 550 EUR erhalten.

Am 20.5.2008 ist der Beklagte Vater eines weiteren Kindes, nämlich des am.. 2008 geborenen J. W. geworden. Mit der Mutter dieses Kindes führt er einen gemeinsamen Haushalt, zu dem auch zwei weitere Kinder seiner Lebensgefährtin gehören.

Der Beklagte behauptet, dass seine Lebensgefährtin lediglich Einkünfte aus Erziehungsgeld i.H.v. monatlich 300 EUR habe.

Der Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des am 6.6.2007 verkündeten Urteils des AG Dresden, Az.: 309 F 2343/06, wird der Beklagte verurteilt

1. an die Klägerin für das ehegemeinschaftliche Kind J. H., geboren am.. 1992,

a) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.4.2006 bis 30.8.2006 i.H.v. 1.055,95 EUR abzgl. am 27.3.2007 gezahlter 539 EUR zu zahlen sowie

b) laufenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1.11.2006 bis 1.4.2007 i.H.v. 211,19 EUR, fällig und zahlbar am 1. eines jeden Monats, im Voraus zu zahlen abzgl. für März gezahlter 137 EUR sowie

c) laufenden Unterhalt für die Zeit ab 1.4.2007 i.H.v. 195,72 EUR, fällig und zahlbar am 1. eines jeden Monats, im Voraus abzgl. für April und Mai jeweils gezahlter Unterhaltsbeträge i.H.v. je 137 EUR zu zahlen.

2. an die Klägerin für das ehegemeinschaftliche Kind A. H., geboren am 9.4.1995

a) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.4.2006 bis 30.8.2006 i.H.v. 850 EUR abzgl. am 27.3.2007 gezahlter 539 EUR zu zahlen sowie

b) laufenden Unterhalt für die Zeit ab 1.11.2006 bis 1.4.2007 i.H.v. 170 EUR, fällig und zahlbar am 1. eines jeden Monats im Voraus, abzgl. einer für März erhaltenen Unterhaltszahlung i.H.v. 137 EUR sowie

c) laufenden Unterhalt für die Zeit ab 1.4.2007 i.H.v. 195,72 EUR, fällig und zah...

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