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Kindesunterhalt: Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners wegen Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Barbara Rotter
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Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den Unterhalt für ihre in den Jahren 1992 und 1995 geborenen gemeinsamen Kinder, die im Haushalt ihrer Mutter lebten. Zentrales Problem der Entscheidung war die Höhe des in die Unterhaltsberechnung einzustellenden Nettoeinkommens des Ehemannes sowie die Frage, ob ihm aufgrund des Zusammenlebens mit seiner neuen Partnerin eine Kostenersparnis zugute kommt, die zur Absenkung seines notwendigen Selbstbehalts führt.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1992 und 1995 geborene Kinder hervorgegangen. Beide Kinder wohnten im Haushalt der Klägerin.

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Barunterhalt i.H.v. zuletzt 123,42 % des jeweiligen Regelbetrages für beide Kinder in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht gab ihrer Klage im Wesentlichen statt.

Die von dem Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG verwies darauf, es sei Sache des Beklagten, seine verminderte Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Bis zur Höhe des Barexistenzminimums (135 % des Regelbetrages) bzw. des Mindestunterhalts seit dem 1.1.2008 treffe ihn gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er sei verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.

Nach diesen Grundsätzen reichten die für den Unterhalt verfügbaren Mittel des Beklagten bis einschließlich Mai 2008 aus, um den vom erstinstanzlichen Gericht für die gemeinsamen Kinder der Parteien festgesetzten Unterhalt sicherzustellen. Erst durch das Hinzutreten eines weiteren Kindes aus der neuen Beziehung des Beklagten trete ein Mangelfall ein.

Der Beklagte sei nicht berechtigt, von seinem Einkommen Kosten für die ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Kindesunterhalt: Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners wegen Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft  Leitsatz (amtlich) Keine Absenkung des notwendigen Selbstbehaltes wegen Ersparnissen ...

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