Entscheidungsstichwort (Thema)

Reduzierung des Selbstbehalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zahlt der Unterhaltspflichtige tatsächlich weniger als die in den Leitlinien berücksichtigte Warmmiete i.H.v. 360 EUR (Nr. 21.2 Hammer Leitlinien 2003), so rechtfertigt dies keine Herabsetzung seines Selbstbehaltes. Vielmehr bleibt es dem Pflichtigen überlassen, wie er die Mittel des Selbstbehaltes verwenden will.

2. Eine Reduzierung des Selbstbehaltes wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner setzt voraus, dass dieser überhaupt leistungsfähig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1601 ff.

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Urteil vom 25.02.2005; Aktenzeichen 14 F 250/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.2.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Bottrop teilweise abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Stadt Bottrop - Sozialamt - Kindesunterhalt für Miles L., geboren am 11.10.1989, wie folgt zu zahlen:

1. für die Monate November 2004 bis Januar 2005 monatlich jeweils 235 EUR;

2. für die Monate Februar 2005 bis Juni 2005 monatlich jeweils 186 EUR;

3. für die Monate Juli bis September 2005 monatlich jeweils 283 EUR;

4. ab Oktober 2005 monatlich 185 EUR.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der am 11.10.1989 geborene Kläger Miles L. verlangt von seinem Vater, dem Beklagten, Kindesunterhalt. Seit Dezember 2000/Januar 2001 leben der Beklagte und die Mutter des Klägers voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil des AG Bottrop - 14 F 244/04 - vom 25.2.2005 geschieden. Das Urteil ist seit dem 14.4.2005 rechtskräftig. Der am 9.2.1987 geborene Bruder des Klägers Marvin ist im Sommer 2003 von der Schule abgegangen. Er besucht derzeit keine Schule und hat noch keine Arbeitsstelle gefunden. Der für ihn geltend gemachte Unterhaltsanspruch - AG Bottrop 14 F 292/04 - wurde in der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2005 zurückgenommen, nachdem das Gericht auf die Arbeitspflicht von Marvin hingewiesen hat. Die volljährige Schwester des Klägers, Vanessa L., hat keinen Unterhalt vom Beklagten begehrt.

Für den Kläger wurde in den Monaten November und Dezember 2004 Sozialhilfe vom Sozialamt der Stadt Bottrop gezahlt. Ab Januar 2005 erfolgen Zahlungen von Arbeitslosengeld II als Darlehen.

Die Höhe des Erwerbseinkommens des Beklagten ist streitig. Er war in der Zeit vom 24.1. bis zum 4.7.2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben und ist am 17.3.2005 wegen eines Tennisarmes am rechten Ellbogen operiert worden. Eine gleiche Operation sollte am linken Arm am 12.5.2005 erfolgen. Neben seinem Erwerbseinkommen bezieht der Beklagte unstreitig eine Rente i.H.v. monatlich 332,48 EUR. Seit dem 1.7.2005 i.H.v. 331,22 EUR. Ferner entstehen ihm unstreitig monatlich Fahrtkosten i.H.v. 114,40 EUR und er zahlt einen Gewerkschaftsbeitrag i.H.v. 15,58 EUR monatlich.

Im Jahr 2000 bestand ein Darlehn der Eltern des Klägers bei der C.-Bank, welches im Juli 2000 eine Restschuld von annähernd 43.000 DM auswies. Zur Ablösung des Darlehns wurde von den Eltern des Klägers ein Kredit bei der Stadtsparkasse Bottrop am 13.7.2000 über 43.000 DM aufgenommen. Dieser Kredit war mit 70 Raten ab dem 15.9.2000 zu tilgen, wobei die monatliche Rate 799 DM ausmachte (Bl. 16 PKH-Heft des Beklagten). Am 26.6.2003 nahm der Beklagte allein einen Kredit bei der CC-Bank auf über eine Gesamtsumme von 30.870,60 EUR. 13.000 EUR wurden als Ablösung an die Sparkasse bezahlt und 8.200 EUR wurden an den Beklagten ausgezahlt (Bl. 14 PKH-Heft des Beklagten). Zumindest teilweise von diesem Geld erwarb der Beklagte ein Wohnmobil für 9.900 EUR (Bl. 24 PKH-Heft des Beklagten).

Streitig ist, in welchem Umfang die Parteien auf Mietaltschulden Zahlungen leisteten, die im September 2004 noch ca. 220 EUR betrugen.

Der Kläger hat behauptet, dass das monatliche Erwerbseinkommen des Beklagten nach Abzug der Fahrtkosten 1.309,26 EUR betrage, während der Beklagte behauptet hat, dass sein Nettoeinkommen im Jahr 2004 1.238 EUR und im Jahr 2005 1.206 EUR monatlich betrage.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm eigenes Einkommen aus einer Erbschaft i.H.v. 11.368,48 EUR (ausgezahlt am 9.3.2005) und aus einer ausgezahlten Lebensversicherung im Januar 2001 i.H.v. 30.000 DM nicht anzurechnen sei. Der Betrag der Lebensversicherung sei in der Vergangenheit für die Lebensführung verbraucht worden. Von dem ausgezahlten Erbbetrag sei die von der Stadt Bottrop gewährte Sozialhilfe zurückgezahlt worden (Bl. 182, 183, 275 d.A.). Weiter sei das ab Januar 2005 gewährte Arbeitslosengeld II i.H.v. etwa 4.500 EUR zurückzuzahlen.

Die damals noch nicht rechtskräftig geschiedene Mutter des Klägers hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ab dem 1. des Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit, welche hier am 4.10.2004 eintrat, einen Kindesunterhalt von 235 EUR zu zahlen und ab Februar 2005 einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 307 EUR zu zahlen, wobei der Unterhalt für d...

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