Rz. 721
Inhaltlich stimmt die "Haushaltssache" mit dem früheren Begriff der Hausratssache überein. In den Anwendungsbereich des Haushaltsgegenstandes fallen unter Berücksichtigung einer gebotenen weiten Auslegung alle solchen Gegenstände, die – losgelöst von den Eigentumsverhältnissen – der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten gedient haben.[1066] Betroffen sind also die Wohnungseinrichtungen, Wäsche, Bücher, gemeinsam genutzter PC,[1067] Bücher zur Allgemeinbildung,[1068] Kunstgegenstände zur Ausschmückung der Wohnung,[1069] es sei denn, es handelt sich um reine Kapitalanlagen. Auch der Pkw ist bei Nutzung für das familiäre und eheliche Zusammenleben Haushaltsgegenstand.[1070] Selbst bei gemischter Nutzung wird der Pkw dem Hausrat zugeordnet.[1071] Für Haustiere gilt dies sinngemäß.[1072]
Für die vorläufige Zuordnung eines Haushaltsgegenstands gem. § 1361a BGB sind die Eigentumsverhältnisse unerheblich.[1073]
Rz. 722
Hinweis
Als Haushaltsgegenstand gelten auch Rechte und Ansprüche,[1074] wie z.B. Herausgabeansprüche wegen Haushaltsgegenständen gegen Dritte (z.B. auf Pkw, gem. §§ 1368, 1369 BGB)[1075] bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte aus Hausratsversicherung.[1076] Selbst wenn kein Surrogat mehr vorhanden ist, kann es sich in den Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander noch um eine "sonstige Familiensache" i.S.v. § 266 FamFG handeln.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen