Rz. 592
Personen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 41 Abs. 3 SGB XII) haben nach dem SGB XII (früher Grundsicherungsgesetz)[957] einen eigenen Sozialleistungsanspruch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen decken können (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Bei der Prüfung, ob der Anspruch besteht, sind Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Hingegen werden – abweichend vom Sozialhilferecht – Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern grds. nicht berücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen (i.S.d. § 16 SGB IV) läge über 100.000 EUR.[958]
Die Leistungen der Grundsicherung decken sich gemäß § 42 SGB XII mit den Leistungen der Sozialhilfe; dazu gehören nicht die Pflegekosten. Die Grundsicherung muss beantragt werden; Leistungen werden erst ab Antragstellung erbracht. Anträge sind bei den für die Sozialhilfe zuständigen Behörden zu stellen.
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