Rz. 592

Personen ab Erreichen der Altersgrenze (siehe Tabelle in § 41 Abs. 2 SGB XII) und voll erwerbsgeminderte Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 41 Abs. 3 SGB XII) haben nach dem SGB XII (früher Grundsicherungsgesetz)[957] einen eigenen Sozialleistungsanspruch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen decken können (§ 41 Abs. 1 SGB XII). Bei der Prüfung, ob der Anspruch besteht, sind Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 SGB XII). Hingegen werden – abweichend vom Sozialhilferecht – Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern grds. nicht berücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen (i.S.d. § 16 SGB IV) läge über 100.000 EUR.[958]

Die Leistungen der Grundsicherung decken sich gemäß § 42 SGB XII mit den Leistungen der Sozialhilfe; dazu gehören nicht die Pflegekosten. Die Grundsicherung muss beantragt werden; Leistungen werden erst ab Antragstellung erbracht. Anträge sind bei den für die Sozialhilfe zuständigen Behörden zu stellen.

[957] Im Einzelnen: Klinkhammer, FamRZ 2002, 997 und FamRZ 2003, 1793; Steymanns, FamRZ 2002, 1687; Günther, FF 2003, 10.
[958] Jedes einzelnen Schuldners oder aller Schuldner in der Summe? Jetzt BSG FamRZ 2014, 385: Grundsicherung scheidet nur aus, wenn mindestens einer der beiden Elternteile allein ein Gesamteinkommen von mehr als 100.000 EUR jährlich hat. Siehe auch Steymanns, FamRZ 2002, 1688.

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