Rz. 18

§ 3a RVG regelt die wichtigsten Formvorschriften für Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant. Anders als Schriftform gem. § 126 BGB erfordert die Textform nach § 3a RVG, § 126b BGB keine eigenhändige Unterschrift der Erklärenden.[10]

Wichtig für die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist deren ausdrückliche Bezeichnung als solche (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Die physikalische Verbindung der Vergütungsvereinbarung mit der Vollmacht/Prozessvollmacht ist unzulässig.[11]

 

Rz. 19

Trotz Formerleichterung nach § 3a RVG, § 126b BGB, erscheint es meiner Einschätzung nach als sinnvoll, mit dem Mandanten eine "Vergütungsvereinbarung", "Honorarvereinbarung" oder Ähnliches in Schriftform i.S.d. § 126 BGB zu schließen. Auf diese Art und Weise können mögliche Unklarheiten, die sich durch das Hin- und Hersenden von elektronischen Nachrichten ergeben, vermieden werden. Darüber hinaus bietet es dem Anwalt die Möglichkeit, die Thematik Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten ausführlich zu besprechen, sich über deren Inhalt zu einigen und dem Mandanten dann den Inhalt dieser Vereinbarung als "Vergütungsvereinbarung" oder "Honorarvereinbarung" in zweifacher Ausfertigung zur Unterzeichnung und Rückgabe gegebenenfalls auch elektronisch zu übermitteln. So wird sich der Mandant von "seinem Anwalt als Vertrauensperson" keinesfalls überrumpelt und/oder zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gedrängt sehen.

[10] Zur Textform nach § 3a RVG, § 126 b BGB umfangreich: Jungbauer, FamRMandat-Abrechnung in Familiensachen, § 3, Rn 43 ff.

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