Grundsätzlich gilt für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, dass diese gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG seitens des Auftraggebers bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in Textform[1] erklärt werden muss. Für die Textform genügt der wechselseitige Austausch von Angebot und Annahmeerklärung in Textform, wobei nach einhelliger Auffassung eine auf elektronischem Wege übermittelte, reproduzierbare Erklärung ausreichend ist. Erforderlich für die Einhaltung der Textform ist darüber hinaus lediglich, dass der Urheber der Erklärung kenntlich ist. In formaler Hinsicht genügen also die dem Mandanten (ohne Unterschrift des Anwalts) übermittelte Vergütungsvereinbarung, wie auch die E-Mail des Mandanten der Textform.[2]

Die Vergütungsvereinbarung darf auf keinen Fall in der Vollmacht enthalten sein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG) und muss als solche oder in vergleichbarer Form bezeichnet werden (am besten in der Überschrift).[3]

Die Vergütungsvereinbarung muss von allen anderen Vereinbarungen des Anwalts mit dem Mandanten mit Ausnahme der Auftragserteilung "deutlich abgesetzt" sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG).[4] Andere Vereinbarungen sind z. B. Haftungsbeschränkung des Anwalts (§ 52 BRAO), Absprachen über die Bearbeitung des Mandats seitens eines angestellten Kollegen oder Beschreibung des Mandates selbst[5].

Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist.[6]

Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll.[7]

Gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG muss die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.[8]

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG entspricht, gilt gem. § 4b RVG bezüglich des Honorars des Anwalts, dass die durchsetzbare (einklagbare) Verbindlichkeit bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung begründet ist.[9]

Für alle Mandanten gleichermaßen gilt das Verbot der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB. Die vereinbarte Vergütung darf unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch sein.[10]

Anderenfalls kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 1 RVG).

[1] Die Textform ist eine stark vereinfachte Form für die Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr. Sie ist in § 126b BGB geregelt. Es genügt die Erklärung in einer vergegenständlichten Form, z.B. auf Papier oder in einer Datei oder einer E-Mail. Ferner muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung gekennzeichnet werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, es genügt also z.B. ein Faksimile-Stempel oder die eingescannte Unterschrift oder auch eine andere Kenntlichmachung des Endes der Erklärung.
[2] LG Görlitz, Schlussurteil v. 1.3.2013, 1 S 51/12.
[3] AG Gemünden, Urteil v. 14.3.2007, 10 C 1040/06: Eine Vergütungsvereinbarung muss nicht zwingend mit diesem Begriff gekennzeichnet sein (Honorarvereinbarung reicht).
[8] AG München, Urteil v. 24.11.2016, 173 C 3262/16.

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