Rz. 148

Seit dem 1.1.2002 verjährt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung – auch eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers – grds. nach §§ 194 ff. BGB (Art. § 229 § 6 EGBGB; vgl. § 7 Rdn 2 ff.), soweit keine Sonderregelung gilt.[558]

§ 852 BGB besteht nur noch aus dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F., verbunden mit einer neuen Sonderverjährungsregelung. Der Hemmungstatbestand des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist in § 203 BGB aufgegangen.

[558] Dazu Palandt/Ellenberger, BGB, § 195 Rn 9 ff., 17 ff.

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