Rz. 21
Das Abstammungsverfahren wurde zum 1.9.2009 in den §§ 169 ff. FamFG[23] neu geregelt. Vor dem 1.9.2009 begonnene Abstammungsverfahren werden nach den alten Vorschriften abgewickelt, Art. 111 FGG-Reformgesetz.
Auch nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige, nicht verfahrensfähige Kind im Vaterschaftsanfechtungsverfahren unerlässlich. Das Vertretungsverbot der Eltern ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB.[24] Im Abstammungsprozess zum Zwecke der Klärung erbrechtlicher Fragen (Abstammung als Vorfrage des Erbrechts, vgl. § 1924 BGB "Abkömmling") besteht gem. § 178 FamFG in familiengerichtlichen Verfahren und gem. § 372a ZPO in ZPO-Verfahren eine Pflicht zur Duldung von Untersuchungen und zur Entnahme von Blutproben.[25]
Das behördliche Anfechtungsrecht zur Klärung der Vaterschaft gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist nicht verfassungswidrig.[26] Zu beachten ist, dass der im Rahmen der Beweisaufnahme dadurch betroffene Personenkreis über die formal am Verfahren Beteiligten (z.B. eines Verfahrens gem. § 1598a BGB) hinausgehen kann.
Der gesetzliche Anspruch richtet sich nur auf die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung geeigneten genetischen Probe. Es ist weder erforderlich noch sachgerecht, dies auf die Duldung der Entnahme einer Blutprobe zu konkretisieren (OLG München, Beschl. v. 14.6.2011 – 33 UF 772/11, FamRZ 2011, 1878).
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