Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel bei unterbliebener Durchführung eines Zwischenverfahrens nach §§ 372a, 386 ff. ZPO

 

Normenkette

BGB § 1600 Abs. 2 S. 1; FGG § 12; ZPO §§ 372a, 386 ff., § 511

 

Verfahrensgang

AG Cottbus (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen 97 F 143/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das im 20.7.2006 verkündete Urteil des AG Cottbus - Aktz. 97 F 143/05 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an das AG Cottbus, das auch über die Zulässigkeit der Weigerungsgründe des Beklagten im Zwischenverfahren zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

2. Das AG Cottbus hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

3. Der Berufungswert beträgt 2.196 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Vaterschaft des Beklagten für den Kläger sowie die Zahlung des Regelbetrages.

Der Kläger ist am 11.2.2005 geboren worden. Die dem Rechtsstreit beigetretene Mutter des Klägers und der Beklagte hatten vormals eine Beziehung, die etwa im Februar 2004 endete. Auch nach der Trennung trafen sie sich, wobei es auch zu sexuellen Kontakten zwischen ihnen kam.

Die Mutter des Klägers hatte ihre letzte Regelblutung am 12.5.2004. Vor dem Einsetzen der Regelblutung hatte sie sowohl mit dem Kläger als auch einmalig mit dem Zeugen D. geschlechtlich verkehrt. Insoweit hat sie sich dahingehend eingelassen, sie gehe angesichts ihrer diesem Verkehr nachfolgenden Regelblutungen nicht davon aus, dass der Zeuge D. der Vater sein könne.

Das AG hat unter dem 27.10.2005 die Einholung eines Abstammungsgutachtens beschlossen und in die Begutachtung den Kläger, die Mutter des Klägers und den Beklagten einbezogen. Der im Rahmen der Begutachtung begehrten Entnahme von Blut sowie einer Speichelprobe hat sich der Beklagte zunächst verweigert. Das AG hat den Beklagten daraufhin mehrfach auf Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Begutachtung sowie darauf hingewiesen, dass er möglicherweise aufgrund der Beweisvereitelung als Vater des Klägers angesehen werden könne. Der Beklagte hat sodann der Abgabe der Speichelprobe mit der Maßgabe, er bestehe auf einer Vernichtung der daraus sich ergebenden Daten, zugestimmt. Der Blutentnahme hat er sich weiterhin widersetzt und auf das Bestehen einer Nadelphobie berufen.

Mit Beschluss vom 1.8.5.2006 hat das AG die Vorführung des Beklagten zum 23.6.2006 zur Entnahme einer Blut-/Speichelprobe angeordnet. In der Begründung hat das AG darauf hingewiesen, die Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 26.4.2006 würden keine hinreichende Entschuldigung für seine Verweigerungshaltung darstellen. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, der Richterin am AG mit einer Klage wegen gefährlicher Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft zu drohen. Die Entnahme der Proben hat er am 23.6.2006 erneut verweigert.

Mit weiterem Beweisbeschluss vom 26.6.2006 hat das AG die Vernehmung der Mutter des Beklagten als Zeugin über ihre Geschlechtspartner während der Zeit vom 17.4. bis 14.8.2004 angeordnet. Im zugleich anberaumten Verhandlungstermin vom 20.7.2006 ist der zu diesem Termin ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht erschienen. Das AG hat daraufhin die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2006 (Bl. 120 ff. d.A.) verwiesen.

Mit dem am 20.7.2006 verkündeten Urteil hat das AG die Vaterschaft des Beklagten zum Kläger festgestellt sowie den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Regelbetrages verurteilt, wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 125ff d.A.) Bezug genommen. Nachfolgend hat das AG in einem Berichtigungsbeschluss die Verurteilung zur Zahlung des Regelbetrages um die Anrechnung des Kindergeldes wegen offenbarer Unrichtigkeit ergänzt; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des AG vom 4.8.2006 (Bl. 142 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diese Verurteilung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er vertritt die Auffassung, das AG habe verfahrensfehlerhaft die Durchführung eines Zwischenstreitverfahrens gem. §§ 372a, 383 ff. ZPO über die Rechtmäßigkeit seiner Weigerungsgründe unterlassen. Darüber hinaus sei verfahrensfehlerhaft die Einbeziehung des Zeugen D. unterblieben.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzumindern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, auf Grund des unter dem 18.5.2006 erlassenen Beschlusses habe das AG das Zwischenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

II. Die Berufung des Beklagten hat insoweit Erfolg, als das amtsgerichtliche Urteil an wesentlichen Verfahrensfehlern leidet und hierdurch eine umfangreiche Beweisaufnahme unterblieben ist, § 538 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO. Aufgrund des hilfsweise gestellten Antrages des Beklagten hat daher die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung des Ver...

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