Rz. 14

Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann gem. § 11 Abs. 4 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 2 FeV angeordnet werden,

wenn nach Würdigung der Gutachten gem. § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

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