Rz. 14
Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann gem. § 11 Abs. 4 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 2 FeV angeordnet werden,
▪ | wenn nach Würdigung der Gutachten gem. § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder |
▪ | bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann. |
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