Rz. 56

Für den Anwalt entsteht zunächst eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.

 

Rz. 57

Eine Terminsgebühr für das Aushandeln der Vereinbarung kann nicht entstehen, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV in der Vollstreckung nicht anwendbar ist. Eine Gebühr fällt hier nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (Anm. zu Nr. 3310 VV) an.

 

Rz. 58

Hinzu kommt eine Einigungsgebühr, soweit der Anwalt an der Zahlungsvereinbarung mitgewirkt hat. Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich nach den Nrn. 1000, 1003, 1004 VV. Ist die Forderung nicht (mehr) anhängig und ist auch keine Vollstreckungsmaßnahme anhängig, beträgt der Gebührensatz 1,5. Dass die Forderung zuvor in einem gerichtlichen Verfahren anhängig war, steht dem Anfall der 1,5-Gebühr nicht entgegen.[28]

 

Beispiel 44: Zahlungsvereinbarung nach Vollstreckungsandrohung

Der Anwalt hat für seinen Mandanten einen rechtskräftigen Beschluss über rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.860,00 EUR erwirkt und droht die Vollstreckung an. Daraufhin meldet sich der Gegner und bietet eine Ratenzahlung an, falls der Gläubiger für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Der Anwalt stimmt der Vereinbarung für seinen Mandanten zu.

Der Anwalt erhält neben der 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV auch eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV für die Zahlungsvereinbarung, da der Gläubiger für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet hat.

Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV aus dem vollen Wert, die Einigungsgebühr dagegen nur aus dem Wert in Höhe von 20 % des Anspruchs (§ 31b RVG), also aus dem Wert von 372,00 EUR.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   45,00 EUR
  (Wert 1.860,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000, VV   67,50 EUR
  (Wert 372,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 132,50 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   25,18 EUR
Gesamt   157,68 EUR
 

Rz. 59

Nur eine 1,0-Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV) entsteht, wenn zum Zeitpunkt der Einigung ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist (dazu gehört auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV).

 

Beispiel 45: Zahlungsvereinbarung (rechtskräftiger Titel – Vollstreckung anhängig)

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen rechtskräftigen Beschluss über rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.860,00 EUR erwirkt. Während des bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Ehemann die Forderung in monatlichen Raten zu 150,00 EUR tilgen darf und die Ehefrau auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Jetzt entsteht die Einigungsgebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   45,00 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   45,00 EUR
  (Wert: 372,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,00 EUR
  Zwischensumme 108,00 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,52 EUR
Gesamt   128,52 EUR
 

Rz. 60

Ebenso entsteht nur eine 1,0-Einigungsgebühr, wenn die Hauptsache noch anhängig ist.

 

Beispiel 46: Zahlungsvereinbarung (Hauptsache noch anhängig)

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Versäumnisbeschluss über rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.860,00 EUR nebst Zinsen erwirkt. Der Ehemann legt dagegen Einspruch ein. Ungeachtet dessen droht die Ehefrau die Vollstreckung an. Es wird daraufhin ein Zahlungsvergleich geschlossen, wonach der Ehemann die Forderung nebst Zinsen in monatlichen Raten zu je 150,00 EUR tilgen darf und die Ehefrau auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Auch jetzt entsteht die Einigungsgebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV), da die Hauptsache noch anhängig ist.

 

Rz. 61

Möglich ist auch eine 1,3-Einigungsgebühr, wenn die Hauptsache in einem Rechtsmittelverfahren anhängig ist.

 

Beispiel 47: Zahlungsvereinbarung (Hauptsache im Rechtsmittelverfahren anhängig)

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen vorläufig vollstreckbaren Beschluss über rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.860,00 EUR erwirkt. Der Ehemann legt dagegen Beschwerde ein. Daraufhin leistet die Ehefrau Sicherheit und vollstreckt. Sodann wird ein Vergleich geschlossen, wonach der Ehemann die Forderung nebst Zinsen in monatlichen Raten tilgen darf und die Ehefrau auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, solange die Raten pünktlich gezahlt werden.

Jetzt entsteht die Einigungsgebühr zu 1,3 (Nr. 1004 VV), da die Forderung im Berufungsverfahren anhängig ist.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV   45,00 EUR
  (Wert: 1.860,00 EUR)    
2. 1,3-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV   58,50 EUR
  (Wert: 372,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 123,50 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   23,47 EUR
Gesamt   146,97 EUR
 

Rz. 62

Möglich ist auch, dass die Einigungsgebühr aus einem Teilwert zu 1,0 und zu einem weiteren Te...

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