Rz. 81

Seit der weitgehenden Herausnahme der erbrechtlichen Ansprüche aus der Vorschrift des § 197 Abs. 1 BGB aufgrund der Änderungen im Verjährungs- und Erbrecht zum 1.1.2010 unterliegt die Verjährung des Vergütungsanspruchs der kurzen Regelverjährung nach § 195 BGB.

 

Praxishinweis

Die rechtzeitige Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass vermeidet dieses Problem. Zu warnen ist allerdings davor, dass sich der Testamentsvollstrecker die zur Entnahme der Vergütung erforderliche Liquidität durch die Veräußerung von Sachwerten erst verschafft. Dies ist nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig, z.B. bei einer Zustimmung der Erben.[154]

[154] BGH Urt. v. 14.2.1973 – IV ZR 90/71.

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