Rz. 108

Vom Grundsatz her ist wie folgt zu differenzieren:[199]

Unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung, Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses stehende Kosten sind grundsätzlich (und nur) bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Hierunter wird die Abwicklungsgebühr als Regelvergütung, die Konstitutionsgebühr für die Inbesitznahme des Nachlasses und die Auseinandersetzungsgebühr fallen.[200]
Nicht abzugsfähig im Rahmen der Erbschaftsteuer ist hingegen die (periodische) Verwaltungsgebühr, vor allem die Vergütung für eine sog. Dauervollstreckung. Ihr Abzug scheitert an § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG.[201] Aufwendungen für die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker sind, soweit sie mit den aus dem Nachlass erzielten Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, (nur) bei der Einkommensteuer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig.[202]
 

Rz. 109

Die Abzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG[203] setzt voraus, dass sich die im Zusammenhang mit der Abwicklung, Konstituierung und Auseinandersetzung des Nachlasses anfallenden Honorare im Rahmen des "Angemessenen" halten. Bei einer Festsetzung durch den Erblasser, insbesondere bei einem familienfremden Testamentsvollstrecker, wird dies ebenso regelmäßig anzunehmen sein, wie bei einer Einigung des Testamentsvollstreckers mit den Erben über die Höhe der Vergütung. Wird (einschließlich der Kosten für die Bestattung des Erblassers, der Kosten für einen angemessenen Grabstein und für die übliche Grabpflege sowie ggf. Erbschaftsteuererklärung) der Pauschbetrag von 10.300 EUR gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG überschritten, sind sämtliche Aufwendungen, also auch die der Testamentsvollstreckung, im Einzelnen nachzuweisen.

 

Praxishinweis

Es empfiehlt sich, dass der Testamentsvollstrecker bei seiner Abrechnung von vornherein zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vergütungsbestandteilen unterscheidet und diese getrennt verzeichnet.[204] Hierdurch kann bei späteren Rückfragen des Finanzamtes sachgerecht argumentiert werden.

[199] Nach Lorz, in: Pruns, Tagungsband 3. Deutscher Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 67–92, 86–88.
[200] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 225.
[201] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 225.
[202] Zur Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten der Dauertestamentsvollstreckung bei den V+V-Einkünften vgl. BFH, Urt. v. 8.11.2017 – IX R 32/16 sowie die Ausführungen oben zu Rdn 40–44.
[203] Zur erbschaftsteuerlichen Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten sowie Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung vgl. BFH, Urt. v. 14.10.2020 – II R 30/19 sowie die daraufhin geänderten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022 (Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt, 9.2.2022 – 43-S 3810–51, FMNR202200380; Bayerisches Landesamt für Steuern, 4.4.2022 – S 3810.2.1–32/8 St 34, FMNR202200733).
[204] Besonders einfach ist dies möglich, wenn der Testamentsvollstrecker nach Zeitaufwand vergütet wird.

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