Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker muss darauf achten, dass die Erbschaftsteuer so niedrig wie möglich ausfällt. Dabei spielt auch die Höhe der Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckergebühr eine Rolle. Ausgangspunkt für die Abzugsfähigkeit ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wonach die dem Erwerber "unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbes" entstehenden Kosten grundsätzlich abzugsfähig sind, nicht jedoch die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.[1]

Reine Abwicklungskosten wie Auseinandersetzungs- und Konstituierungsgebühren bzw. die entsprechenden auf diese Tätigkeiten entfallenden Kosten bei festgelegten Stundensätzen werden bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigt, Kosten der Dauerverwaltung nicht.

 
Wichtig

Hinreichend differenzierte Aufgliederung der Abrechnung

Im Hinblick darauf, dass bei Abfassung der Erbschaftsteuererklärung die Kosten meist noch nicht abschließend feststehen, muss der Testamentsvollstrecker darauf achten, dass er nicht von der Pauschbetragsregelung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG Gebrauch macht und die Erben veranlasst, dass der Erbschaftsteuerbescheid mit dem Einspruch offen gehalten wird.

Die Steuerberatungskosten für die Fertigung der Erbschaftsteuererklärung an sich sind abzugsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, sollten also in Absprache mit den Erben auch gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit der Erblasser nicht die isolierte Geltendmachung selbst angeordnet bzw. erlaubt hat.

Der Testamentsvollstrecker muss wissen, dass möglicherweise unangemessen hohe Abwicklungsgebühren dann zugunsten der Erben als Erbfallschuld nach § 10 Abs. 5. Nr. 2 ErbStG abgezogen werden können.

[1] BFH, Urteil v. 9.12.2009, II R 37/08, BFH/NV 2010 S. 1190: Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige; BFH, Beschluss v. 24.2.2010, II R 31/08, BFH/NV 2010 S. 1032; FG Köln, Urteil v. 5.2.2009, 9 K 204/07: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit; Thüringer FG, Urteil v. 17.3.2010, 4 K 856/08.

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