Rz. 26

Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs (§ 446 BGB) oder mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Käufers.[58] Vom BGH zu klären sein wird die sich auch für die Verjährung stellende Frage (vgl. § 15 Rdn 17), ob die Sechs-Monats-Frist mit erfolgter Nacherfüllung neu zu laufen beginnt.[59]

 

Rz. 27

Der Mangel muss sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang "zeigen". Zeigt sich der Mangel bei der Übergabe, bedarf der Verbraucher der Beweislastumkehr nicht.[60] Nach Gefahrübergang zeigt sich der Mangel aber auch dann, wenn er im Fall einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdeckt werden können.[61]

"Sich zeigen" heißt, dass der Mangel optisch oder infolge Gebrauchs erkennbar oder deutlich wird. Es genügt nicht, dass er verborgen in der Sache angelegt war und sich erst nach dem Ablauf von sechs Monaten zeigt.[62] Es genügt allerdings auch, dass der Käufer innerhalb von sechs Monaten einen Mangel zufällig oder im Rahmen einer Untersuchung "entdeckt", der Mangel muss sich also nicht unbedingt "von sich aus" zeigen.[63]

 

Rz. 28

Andererseits ist nicht Voraussetzung, dass der Mangel dem Verkäufer auch innerhalb von sechs Monaten angezeigt wird.[64] Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten ist dies jedoch zu empfehlen.

[58] Palandt/Weidenkaff, § 476 Rn 6; a.A. Gsell, JZ 2001, 65, 74.
[59] So Saarländisches OLG NJW-RR 2012, 285, Rn 63; MüKo-Lorenz, § 476 Rn 12 und Bamberger/Roth/Faust, § 476 Rn 21; vgl. auch Reinking, zfs 2003, 57, 63 und PWW/Schmidt, § 476 Rn 5.
[62] Dauner-Lieb/Langen/Büdenbender, § 475 Rn 6.
[63] Reinking, DAR 2002, 8, 15.
[64] Kainer, AnwBl 2001, 380 384.

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