Rz. 57
Das Kausalitätserfordernis entfällt lediglich bei Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG 2008). Nicht jede vorsätzliche falsche Angabe bedeutet eine Arglist des Versicherungsnehmers. Arglist liegt nur dann vor, wenn unrichtige Angaben gemacht werden in der Absicht, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen.[26]
Rz. 58
Der Versicherer muss Arglist beweisen.[27]
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