Rz. 328

Für diejenigen Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen, trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast.[538]

 

Rz. 329

Im Rahmen des § 1579 BGB trifft die Unterhaltsberechtigte eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert zu bestreiten.[539]

 

Rz. 330

Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, wenn diese auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht.[540]

 

Rz. 331

 

Praxistipp:

Angesichts der Neigung vieler Bürger, ihr Privatleben einem weiteren Personenkreis mit Hilfe der sog. sozialen Medien im Internet bekannt zu geben, ist es in familienrechtlichen Streitigkeiten nicht selten, Informationen aus diesen Quellen in gerichtliche Verfahren einzuführen. Dieses Mitteilungsbedürfnis reicht von der Verlinkung mit "ist in Beziehung mit" über Fotos von Urlauben und Freizeitaktivitäten mit dem neuen Partner bis hin zu weiteren persönlichen Informationen über den aktuellen Beziehungsstatus.[541]
Diese sozialen Netzwerke wie Facebook oder sonstige Seiten im Internet können daher eine gute Möglichkeit bieten, eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft nachzuweisen.
Eine sorgfältige Dokumentation dieser Fotos und Informationen durch den Pflichtigen kann im Einzelfall dazu führen, dass das Gericht vom Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner überzeugt wird.
Auf Grund der selbst veranlassten Veröffentlichung dieser Informationen stehen auch keine möglichen Beweisverwertungsverbote entgegen, zumal die Frage der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt ist.[542]
Berechtigte sollten sich daher mit der Veröffentlichung eigener Belange zurückhalten. Zumindest aber ist darauf zu achten, dass von den Sicherheitseinstellungen bei Facebook und anderen Webseiten Gebrauch gemacht wird, damit nicht jede beliebige Person auf das eigene Profil Zugriff hat.[543]
Erfolgt der Nachweis einer Liebesbeziehung der Unterhalt begehrenden Ehefrau mit einem neuen Partner aufgrund einer rechtswidrigen Auswertung dessen Handys (Liebesbekundungen mittels SMS) durch die Ehefrau des neuen Partners, bewirkt die rechtswidrige Beschaffung des Nachweises eines schwerwiegenden Fehlverhaltens i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB nicht generell ein Verwertungsverbot.[544]
Detektivkosten können erstattungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen des § 1579 BGB bejaht werden.[545] Die bedeutet ein erhebliches Kostenrisiko z.B. für eine Unterhaltsberechtigte, die eine neue Partnerschaft wahrheitswidrig abstreitet.
Falscher Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren kann zudem strafrechtlich als (versuchter) Betrug gem. § 263 StGB gewertet werden.
[538] Zur Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht umfassend Bömelburg, FF 2015, 273 (Teil 1) und FF 2015, 350 (Teil 2).
[539] KG v. 28.4.2016 – 13 UF 17/16, FuR 2017, 31 = FF 2017, 502 mit Anm. Schnitzler.
[540] BGH v. 5.10.2011 – XII ZR 117/09, FamRZ 2011, 1855 m. Anm. Maurer = NJW 2011, 3712.
[541] Siehe hierzu ausführlich Marie Herberger, "Informationen aus dem Internet im Scheidungskrieg", FuR 2018, 182; Krekeler, FuR 2016 135 m.w.N.
[543] Krekeler, FuR 2016 135, 138; vgl. auch Marie Herberger, FuR 2018, 182.
[544] AG Oranienburg v. 5.6.2013 – 36 F 115/12, FamRZ 2014, 313.
[545] OLG Hamm, Beschl. v. 9.1.2015 – 6 WF 83/14, FuR 2015, 613, BGH v. 15.5.2013 – XII ZB 107/08 – NJW 2013, 2668 = FamRZ 2013, 1387 mit Anm. Schlünder; dazu auch Viefhues, jM 2014, 18; zur evtl. Strafbarkeit von Überwachungsmaßnahmen vgl. BGH v. 4.6.2013 – 1 StR 32/13, NJW 2013, 2530; zur heimlichen Videoüberwachung vgl. OLG Köln v. 5.7.2005 – 24 U 12/05, NJW 2005, 2997.

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