Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu einem Unterhaltsprozess erstattungsfähig sein können.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1, § 104

 

Verfahrensgang

AG Herford (Beschluss vom 19.02.2014; Aktenzeichen 14 F 966/11)

OLG Hamm (Beschluss vom 14.11.2013; Aktenzeichen II-1 UF 128/13)

AG Herford (Beschluss vom 17.05.2013; Aktenzeichen 14 F 966/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 11.03.2014 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Herford vom 19.02.2014 (AZ: 14 F 966/11) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:

Aufgrund der Beschlüsse des AG Herford vom 17.05.2013 und des 1. Familiensenates des OLG Hamm vom 14.11.2013 (AZ: 1 UF 128/13) sind von dem Antragteller 12.576,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 an die Antraggegnerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragteller zu 43 % und die Antraggegnerin zu 57 %.

Der Beschwerdewert beträgt 17.687,39 EUR.

 

Gründe

I. In der diesem Kostenverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat der Antragteller die Antraggegnerin mit Schriftsatz vom 08.12.2011 auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Die Antraggegnerin hat Zurückweisung des Antrag begehrt. Mit Beschluss vom 17.05.2013 hat das AG- Familiengericht- den Antrag des Antragtellers mit der Begründung zurückgewiesen, ein etwa bestehender Unterhaltsanspruch sei gemäß § 1579 Nr. 7 BGB wegen Verstoßes gegen die ehelichen Treuepflichten seitens des Antragtellers verwirkt. Die Kosten des Verfahrens hat das AG -Familiengericht- dem Antragteller auferlegt. Die seitens des Antragtellers gegen den AGlichen Beschluss vom 17.05.2013 eingelegte Beschwerde hat dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen 1. Familiensenat des OLG Hamm zurückgenommen, nachdem der Senat mitgeteilt hatte, dass er ebenfalls von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausgehe. Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragteller auferlegt.

Die Antraggegnerin hat sodann mit Schriftsatz vom 19.12.2013 beantragt, die ihr in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 22.610,90 EUR gemäß § 104 ZPO gegenüber dem Antragteller festzusetzen. Bei den Kosten erster Instanz hat sie dabei neben der Verfahrens- und Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer einen Betrag in Höhe von 17.687,39 EUR für von ihr verauslagte Detektivkosten erstattet verlangt. Das AG -Familiengericht- hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.02.2014 dem Antragteller auferlegt, lediglich einen Betrag in Höhe von 4.923,51 EUR nebst Zinsen an die Antraggegnerin zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beantragten Detektivkosten in Höhe von 17.687,39 EUR seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht zur Entscheidungsfindung beigetragen hätten und somit nicht im Sinne des § 91 ZPO notwendig gewesen seien. Im Übrigen seien diese Kosten nicht verhältnismäßig.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antraggegnerin vom 11.03.2014, der das AG -Familiengericht- mit Beschluss vom 13.03.2014 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Die gemäß §§ 113 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zu den Verfahrenskosten rechnen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH MDR 2006, 776). Demgemäß wird die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in der Rechtsprechung überwiegend dann bejaht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus ex-ante-Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfolgen konnten.

Im Streitfall hat die Antraggegnerin die betreffende Detektei beauftragt, um dem Antragteller einen Verstoß gegen die ehelichen Treuepflichten und damit einen zum Unterhaltsausschluss führenden Verwirkungstatbestand nachzuweisen. Sie hatte damit berechtigte Gründe, die Detektei zu beauftragen. Der Umstand, dass die Ermittlungsergebnisse letztendlich nicht Grundlage der Entscheidung des Gerichts geworden sind, ist dabei unerheblich. Denn die Beeinflussung des Prozessausgangs soll zwar regelmäßig ein...

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