Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 8 O 186/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das am 9.12.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Köln - 8 O 186/04 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Klage abzuweisen, weiter. Sie macht in erster Linie geltend, die Beschädigungen an den Bullaugen der beiden Waschmaschinen der Klägerin ("Philips" und "Lloyds") nicht verursacht zu haben. Die Videoüberwachungsaufnahmen belegten auch keine Sachbeschädigung durch sie - die Beklagte -, sondern lediglich einen einmaligen Tritt gegen eine Waschmaschine, ohne dass sich ergebe, welche Waschmaschine betroffen sei und dass hieraus eine erhebliche Beschädigung resultiere. Ferner wendet sich die Beklagte im Einzelnen gegen die Höhe des durch die angefochtene Entscheidung festgestellten Schadensersatzanspruchs.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 14.6.2005 durch Vernehmung der Zeugin C sowie durch Vernehmung der Beklagten als Partei.

II. Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung zweier Waschmaschinen. Zwar hat sie dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gem. den §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, 826 BGB schlüssig vorgetragen. Jedoch ist es der Klägerin, die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist, nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte die Beschädigungen an ihren beiden Waschmaschinen begangen hat.

a) Für die Beschädigung der neuen Waschmaschine ("Lloyds"), die die Klägerin am 19.11.2003 erworben hatte, hat die Klägerin Beweis angetreten durch Inaugenscheinnahme von Aufzeichnungen einer heimlich in der gemeinsamen Waschküche angebrachten Videokamera sowie - einen Vorfall am 2.12.2003 betreffend - durch Vernehmung der Zeugin C und schließlich durch Vernehmung der Beklagten als Partei. Die Klägerin ist jedoch mit der Verwertung der Videoaufzeichnung im Prozess ausgeschlossen, weil sie dieses Beweismittel in rechtswidriger Weise erlangt hat (aa). Darüber hinaus vermögen weder die Vernehmung der Zeugin C noch die Vernehmung der Beklagten als Partei den Senat davon zu überzeugen, dass die neue Waschmaschine der Klägerin ("Lloyds") durch Tritte der Beklagten beschädigt worden ist (bb).

aa) Die im Rahmen einer heimlichen Videoüberwachung gewonnene Videoaufzeichnung verletzt unter den Umständen des vorliegenden Falles das allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Beklagten. Sie ist rechtswidrig, ihre Verwertung im Prozess ausgeschlossen.

(1) Die Videoaufzeichnung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Beklagten dar. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (vgl. nur BGH v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94, MDR 1995, 1125 = CR 1995, 727 = NJW 1995, 1955 [1956]; BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03, BAGReport 2005, 15 m. Anm. Oetker = MDR 2005, 152 = NJW 2005, 313 [314], jeweils m.w.N.). Ebenso wie beim gesprochenen Wort gehört es zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Es ist deshalb auch nicht auf bestimmte Örtlichkeiten, wie z.B. die eigene Wohnung, begrenzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen wird nicht nur wie durch § 22 KunsturhG gegen die unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung geschützt und folglich auch nicht erst im Fall einer "Bildniserschleichung" verletzt, wenn etwa Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich in der Absicht gefertigt werden, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr stellt bereits die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar (BAG v. 29.6.2004 - 1 ABR 21/03, BAGReport 2005, 15 m. Anm. Oetker = MDR 2005, 152 = NJW 2005, 313 [314]; BGH v. 25.4.1995 - VI ZR 272/94, MDR 1995, 1125 = CR 1995, 727 = NJW 1995, 1955 [1956], jeweils m.w.N.).

(2) Der festgestellte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Beklagten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles rechtswidrig. Ob und in welchem Umfang eine heimliche Videoüberwachung sowie eine heimliche Videoaufzeichnung rechtswidrig und unzulässig oder vom Betroffenen hinzunehmen sind, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insb. auch verfa...

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