Rz. 29

Die gesendete Nachricht wird zur Kontrolle des Zeitpunkts des Eingangs der Nachricht auf dem Gerichtsserver im beA (Gesendet-Ordner) geöffnet. Unterhalb der Übersicht der gesendeten Dokumente wird der Empfänger (1), der Zugangszeitpunkt und Übermittlungsstatus (2) angezeigt. Die vollständige Zustellantwort kann durch Klicken des Lupensymbols (3) geöffnet werden, siehe nachstehend Rdn 30. Soweit sich der Zugangszeitpunkt innerhalb der Frist befindet und der Übermittlungsstatus mit "Erfolgreich" ausgewiesen wird, darf davon ausgegangen werden, dass die Übermittlung rechtzeitig durchgeführt wurde.

 

Rz. 30

Abb. 1: Zeitpunkt des erfolgreichen Eingangs

 

Rz. 31

Abb. 2: Ausschnitt – Vollständige Zustellantwort

 

Rz. 32

In der exportierten Nachricht ist die Datei "xxxx_export.html"[25] beinhaltet. Hier kann diese vollständige Zustellantwort ebenfalls wieder aufgerufen werden:

Abb. 3: Vollständige Zustellantwort in der export.html-Datei

 

Rz. 33

Zwar können Anwälte diese Prüfpflicht auf ihre Mitarbeiter übertragen, siehe nachstehend ab Rdn 34, wie auch schon die Prüfung eines Fax-Sendeprotokolls. Zahlreiche Gerichte verlangen von den Anwälten jedoch klare Dienstanweisungen an ihre Mitarbeiter. Scheitert eine Übermittlung und fällt eine fehlerhafte Übermittlung wegen fehlender oder fehlerhafter Kontrolle der Eingangsbestätigung durch den Mitarbeiter nicht auf, kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn eine entsprechende klare und unmissverständliche Anweisung des Anwalts an sein Kanzleipersonal erfolgt ist, die der Mitarbeiter, der den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung gerecht werden sollte, siehe dazu auch § 22 Rdn 1 ff., nicht eingehalten hat. Ist eine entsprechende Anweisung an Mitarbeiter unterblieben und der Versand fehlgeschlagen, scheidet eine Wiedereinsetzung aus, da dann ein Organisationsverschulden des Anwalts vorliegt, das der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.[26]

[25] xxxx steht für die Nachrichten-ID.
[26] BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 = AnwBl. 2021, 487; BAG, Beschl. v. 7.8.2019 – 5 AZB 16/19, NJW 2019, 2793 = NZA 2019, 1237 = BeckRS 2019, 18629; VG Aachen, Urt. v. 7.3.2022 – 10 K 2469/21.A, BeckRS 2022, 4828; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.11.2020 – 6 S 49/20, BeckRS 2020, 31277; OLG Saarbrücken, Urt. v. 4.10.2019 – 2 U 117/19, NJW-RR 2020, 183; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.8.2019 – 2 M 58/19, BeckRS 2019, 22643; LSG Bayern, Beschl. v. 3.1.2018 – L 17 U 298/17, NJW-RR 2018, 1453; LAG Hamm, Urt. v. 2.4.2019 – 16 Sa 28/19, NZA-RR 2019, 504 = BeckRS 2019, 15796.

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