Rz. 294

Weiterhin ist nicht erforderlich, dass in der Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers keiner Begründung bedarf.[424]

[424] OLG Köln v. 6.12.2013 – 20 U 76/13, BeckRS 2015, 13711.

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