Rz. 208

Nach § 261 Abs. 3 BGB hat grundsätzlich der Auskunftsberechtigte die Kosten der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu tragen. Da § 261 Abs. 3 BGB auf Prozesskosten keine Anwendung findet, hat im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung derjenige, der im Rechtsstreit unterliegt, die Kosten zu tragen.[349] Erfolgt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Rechtshängigkeit der Klage, kann der Rechtsstreit (in dieser Stufe) einseitig für erledigt erklärt werden mit der Kostenfolge des § 91a ZPO.

[349] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 151.

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