Rz. 204

Voraussetzung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, dass aus objektiver Sicht Grund zur Annahme besteht, dass der Auskunftsschuldner das Nachlassverzeichnis und die Auskunftserteilung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erbracht hat (§ 260 Abs. 2 BGB).[343] Solche objektiven Kriterien sind z.B. dann erfüllt, wenn das Nachlassverzeichnis zweifelhafte und unbestimmte Angaben enthält[344] oder der Auskunftsverpflichtete die Erteilung zu verhindern oder zu verzögern versucht hat.[345] Gleiches gilt, wenn der Auskunftsschuldner die Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nur widerwillig oder bruchstückhaft erbracht hat, also das Offenbaren des Gesamtumfangs des Nachlasses nur sukzessive auf Nachfrage erfolgte, wobei die Unvollständigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermieden werden können.[346]

 

Rz. 205

Der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sollte genau formuliert werden. Andernfalls muss der Rechtspfleger durch einen sog. Klarstellungsbeschluss die Auslegung der Entscheidungsgründe und die Formulierung festlegen.[347]

 

Rz. 206

 

Formulierungsbeispiel: Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Der Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses des am (…) verstorbenen Erblassers (…) durch Vorlage des Nachlassverzeichnisses (…) und die darin enthaltenen Auskünfte vom (…) nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande ist.

[343] OLG Zweibrücken FamRZ 1969, 230.
[344] OLG Zweibrücken FamRZ 1969, 230.
[345] OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1483.
[347] Zöller/Stöber, ZPO, § 889 Rn 3.

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